Feststellung von Schäden an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter Beteiligung des amtlichen Schätzers.
Bundesjagdgesetz (BJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Die Vergütung der Wildschadenschätzer beträgt für die 1. Stunde 80,00 Euro. Ab der 2. Stunde beträgt der Stundensatz 40,00 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten wie z. B. Fahrtkosten, Portokosten usw. (Die Kosten werden in der Regel je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufgeteilt.)
Feststellung von Schäden an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter Beteiligung des amtlichen Schätzers.
Bundesjagdgesetz (BJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Die Vergütung der Wildschadenschätzer beträgt für die 1. Stunde 80,00 Euro. Ab der 2. Stunde beträgt der Stundensatz 40,00 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten wie z. B. Fahrtkosten, Portokosten usw. (Die Kosten werden in der Regel je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufgeteilt.)
Christopher
Siepe
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Feststellung von Schäden an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter Beteiligung des amtlichen Schätzers.
Die Vergütung der Wildschadenschätzer beträgt für die 1. Stunde 80,00 Euro. Ab der 2. Stunde beträgt der Stundensatz 40,00 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten wie z. B. Fahrtkosten, Portokosten usw. (Die Kosten werden in der Regel je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufgeteilt.)
Bundesjagdgesetz (BJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
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