Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)
Kathrin
Sasse
Vormittags
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)
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