Im laufenden Baugenehmigungsverfahren ist § 29 VwVfG NRW Maßstab für Einsichtnahme in Bauakten, da eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung fehlt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer Beteiligter ist, richtet sich nach § 13 VwVfG NRW.
Verwaltungsverfahrengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfg NRW)
Sina
Hennecke
Bauordnungsamt
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Im laufenden Baugenehmigungsverfahren ist § 29 VwVfG NRW Maßstab für Einsichtnahme in Bauakten, da eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung fehlt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer Beteiligter ist, richtet sich nach § 13 VwVfG NRW.
Verwaltungsverfahrengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfg NRW)