Einbürgerung heißt der Verwaltungsakt, der einem Fremden die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.
Der Eingebürgerte erwirbt alle Rechte, die einem deutschen Staatsangehörigen zustehen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit (StAR-VwV) fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich.
Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehörgiger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Nur der Antrag mit den benötigten Unterlagen wird vom Standesamt Schmallenberg entgegen genommen und weitergeleitet an den Hochsauerlandkreis Meschede zur Entscheidung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an standesamt@schmallenberg.de.
§ 85 AuslG n. F.
§ 8 StAG (RP AR)
§ 9 StAG
§ 40 B StAG
Heimatspass mit Aufenthaltserlaubnis, - Berechtigung, - Bewilligung oder Befugnis
- Geburtsurkunde und evtl. Heiratsurkunde o d e r Kopie des Familienbuches, u. U. Scheidungsurteil (dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Arbeitgeberbescheinigung über Beschäftigungsverhältnis (länger als 1 Jahr)
- Einkommensnachweis der letzten 3 Monate
- Schulbescheinigung der Kinder
- Führungszeugnis
Näheres ist zu erfragen beim Standesamt Schmallenberg o d e r beim Hochsauerlandkreis -Ausländerbehörde- 59872 Meschede.
250,00 €
miteinzubürgerndes Kind 50,00 €
Einbürgerung heißt der Verwaltungsakt, der einem Fremden die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.
Der Eingebürgerte erwirbt alle Rechte, die einem deutschen Staatsangehörigen zustehen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit (StAR-VwV) fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich.
Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehörgiger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Nur der Antrag mit den benötigten Unterlagen wird vom Standesamt Schmallenberg entgegen genommen und weitergeleitet an den Hochsauerlandkreis Meschede zur Entscheidung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an standesamt@schmallenberg.de.
§ 85 AuslG n. F.
§ 8 StAG (RP AR)
§ 9 StAG
§ 40 B StAG
Heimatspass mit Aufenthaltserlaubnis, - Berechtigung, - Bewilligung oder Befugnis
- Geburtsurkunde und evtl. Heiratsurkunde o d e r Kopie des Familienbuches, u. U. Scheidungsurteil (dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Arbeitgeberbescheinigung über Beschäftigungsverhältnis (länger als 1 Jahr)
- Einkommensnachweis der letzten 3 Monate
- Schulbescheinigung der Kinder
- Führungszeugnis
Näheres ist zu erfragen beim Standesamt Schmallenberg o d e r beim Hochsauerlandkreis -Ausländerbehörde- 59872 Meschede.
250,00 €
miteinzubürgerndes Kind 50,00 €
Einbürgerung heißt der Verwaltungsakt, der einem Fremden die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.
Der Eingebürgerte erwirbt alle Rechte, die einem deutschen Staatsangehörigen zustehen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit (StAR-VwV) fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich.
Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehörgiger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Nur der Antrag mit den benötigten Unterlagen wird vom Standesamt Schmallenberg entgegen genommen und weitergeleitet an den Hochsauerlandkreis Meschede zur Entscheidung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an standesamt@schmallenberg.de.
§ 85 AuslG n. F.
§ 8 StAG (RP AR)
§ 9 StAG
§ 40 B StAG
Heimatspass mit Aufenthaltserlaubnis, - Berechtigung, - Bewilligung oder Befugnis
- Geburtsurkunde und evtl. Heiratsurkunde o d e r Kopie des Familienbuches, u. U. Scheidungsurteil (dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Arbeitgeberbescheinigung über Beschäftigungsverhältnis (länger als 1 Jahr)
- Einkommensnachweis der letzten 3 Monate
- Schulbescheinigung der Kinder
- Führungszeugnis
Näheres ist zu erfragen beim Standesamt Schmallenberg o d e r beim Hochsauerlandkreis -Ausländerbehörde- 59872 Meschede.
250,00 €
miteinzubürgerndes Kind 50,00 €
Einbürgerung heißt der Verwaltungsakt, der einem Fremden die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.
Der Eingebürgerte erwirbt alle Rechte, die einem deutschen Staatsangehörigen zustehen.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit (StAR-VwV) fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen.
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich.
Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehörgiger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Nur der Antrag mit den benötigten Unterlagen wird vom Standesamt Schmallenberg entgegen genommen und weitergeleitet an den Hochsauerlandkreis Meschede zur Entscheidung.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne per E-Mail an standesamt@schmallenberg.de.
§ 85 AuslG n. F.
§ 8 StAG (RP AR)
§ 9 StAG
§ 40 B StAG
Heimatspass mit Aufenthaltserlaubnis, - Berechtigung, - Bewilligung oder Befugnis
- Geburtsurkunde und evtl. Heiratsurkunde o d e r Kopie des Familienbuches, u. U. Scheidungsurteil (dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
- aktuelle Aufenthaltsbescheinigung vom Einwohnermeldeamt
- Arbeitgeberbescheinigung über Beschäftigungsverhältnis (länger als 1 Jahr)
- Einkommensnachweis der letzten 3 Monate
- Schulbescheinigung der Kinder
- Führungszeugnis
Näheres ist zu erfragen beim Standesamt Schmallenberg o d e r beim Hochsauerlandkreis -Ausländerbehörde- 59872 Meschede.
250,00 €
miteinzubürgerndes Kind 50,00 €
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Anne
Baumeister
Bürgerbüro
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
- anne.baumeister@schmallenberg.de
Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband
Einbürgerung heißt der Verwaltungsakt, der einem Fremden die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht.
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Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehörgiger oder Statusdeutscher ist (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
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Kontakt
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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