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Lärmbekämpfung

Der Schutz gegen Lärm ist im Bundes- bzw. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Ziel des Immissionsschutzes ist, die Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zu dem auch Lärm gehört, zu schützen. So wird z.B. geregelt, wann welche Tätigkeiten, die Lärm verursachen, erlaubt sind.

In § 9 LImSchG ist der Schutz der Nachtruhe geregelt. Demnach sind in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Ausnahmen hierzu kann die örtliche Ordnungsbehörde z.B. bei Erntearbeiten, Außengastronomien und Großveranstaltungen zulassen.

Bei der Beurteilung von nächtlichen Ruhestörungen, wie z.B. Gaststättenlärm, ist die Lage des Betriebes zu berücksichtigen. Je nach Gebiet sind unterschiedliche Lärmpegel außerhalb von Gebäuden zulässig:

- in Gewerbegebieten: tagsüber 65 db (A) / nachts 50 db (A)

- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:  tagsüber 60 db (A) / nachts 45 db (A)

- in reinen Wohngebieten: tagsüber 50 db (A) / nachts 35 db (A)

Zum Vergleich:

- Flüstersprache in 1 m Entfernung 30 - 40 db (A)
- normales Unterhaltungsgespräch 50 - 60 db (A)
- vorbeifahrender PKW bei 50 km/h 70 - 80 db (A)
- Presslufthammer ca. 105 db (A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage bis zu 30 db (A) und in der Nacht bis zu 20 db (A) überschreiten. Eine pauschale Beurteilung ist hier jedoch nicht möglich. Bei jeder vermeintlichen Ruhestörung ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Darüber hinaus gibt es für die Benutzung von Maschinen und Geräten mit der Geräte- und Maschinen Lärmschutzverordnung eine spezielle Verordnung. Diese Verordnung trifft für 57 genannte Geräte und Maschinen eine abschließende Regelung. Genannt werden z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Förderbänder, Kehrmaschinen u. a.. Die Benutzung dieser Maschinen ist werktags (also auch samstags) in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr uneingeschränkt zulässig.

Für bestimmte Geräte, wie z.B. Freischneider, Laubbläser und Laubsammler gelten eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Geräte dürfen in der Zeit von 9.00- 13.00 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr genutzt werden. Rasenmähen dagegen ist in der Zeit von 7.00- 20.00 Uhr erlaubt. Diese Regelung, insbesondere die Auswahl der Geräte, erscheint dem Bürger erfahrungsgemäß oft unlogisch.

Abgesehen von den v. g. speziellen Maschinen gibt es grundsätzlich die klassische Mittagsruhe nicht mehr.

Eine Checkliste der Ruhezeiten für in Wohngebieten genutzte Geräte finden Sie hier.

Beschwerden werden in der Regel so behandelt, dass sich das Ordnungsamt zunächst objektiv ein Bild über mögliche Ruhestörungen macht. In Einzelfällen werden auch Lärmpegelmessungen durchgeführt. Anschließend werden geeignete ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Aufforderung zur Errichtung von Schallschutzmaßnahmen usw., ergriffen.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

Immissionsschutz
Nachtruhe

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