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Ordnungsbehördliche Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, auch bei rechtmäßig bestehenden Objekten wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit tätig zu werden.  Gemäß § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 haben die Bau­auf­sichts­be­hör­den bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 58 und 59 BauO NRW 2018). Dazu zählen Stilllegungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen, Beseitigungsverfügungen, Bußgeldverfahren, Zwangsgeldverfahren bei fehlender Mitwirkung oder Zuwiderhandlung, je nach Verstoß.

Gefahrenabwehr Maßnahmen Verfahren

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