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Parkausweis für Behinderte

Für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Bl), kann nach Vorlage des Schwerbehindertenausweises und des Personalausweises sowie eines Lichtbildes eine Ausnahmegenehmigung zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Behinderten ein blauer EU-einheitlicher Parkausweis ausgestellt.

Die Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Parkausweis berechtigt u.a. dazu,

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Je nach Grad der Behinderung kann auch bestimmten Personengruppen (z.B. Gehbehinderten mit Merkzeichen G und B, schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind bzw. schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung) eine Parkerleichterung gewährt werden. Dieser Personenkreis erhält nach vorheriger versorgungsrechtlicher Prüfung den orangenen bundeseinheitlichen Schwerbehindertenparkausweis (Einzelfallentscheidung). Entsprechende Anträge hierzu können bei der Straßenverkehrsbehörde angefordert werden. Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen.

Schwerbehinderten Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (Blindheit) eingetragen ist, wird der EU-einheitliche Parkausweis sofort ausgestellt. In allen anderen Fällen wird - soweit die Erteilung nicht schon auf Grund der Inaugenscheinnahme möglich sein sollte - eine vorherige Stellungnahme der Versorgungsstelle erforderlich sein.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung inkl. der Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte ist gebührenfrei.

  • Formloser Antrag
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)  
  • Lichtbild (Passfoto)
Parken Schwerbehinderte

Kontakt

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Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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