1. Wasseranschlussbeitrag
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.
Als Grundstücksfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
- Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als eine bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
- bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche, von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,
- bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m.
Geht die tatsächliche bauliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe/Grundstücksfläche maßgebend, die sich ergibt, wenn von der hinteren Nutzungsgrenze eine Linie parallel zur Erschließungsanlage gezogen wird.
Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden dürften bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind.
Diese Grundstücksfläche wird bei mehrgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vomhundertsatz erhöht, da bei einem mehrgeschossigen Gebäude der wirtschaftliche Vorteil höher anzusetzen ist als bei einem eingeschossigen Gebäude.
So wird erst ab dreigeschossiger Bebaubarkeit die Grundstücksfläche mit 140v. H. vervielfacht.
Des weiteren ist bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe und Industriegebieten oder bei Grundstücken, die gewerblich oder industriell genutzt werden, der Vomhundertsatz um weitere 30 Prozentpunkte zu erhöhen.
Der Anschlussbeitrag beträgt 3,00 €/qm zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, der wie oben ermittelten modifizierten Grundstücksfläche.
Beispiel: Grundstücksfläche 500 qm und Geschosszahl III-geschossig
500 qm x III-geschossig (140 %) = 700,00 qm beitragspflichtige Grundstücksfläche x 3,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer = 2.247 € (Wasseranschlussbeitrag)
2. Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- und Grundstücksanschlusses an die Wasserversorgungsanlage sind der Stadt zu ersetzen. Zu ersetzen ist der Stadt auch der Aufwand für die Unterhaltung der Hausanschlüsse auf dem Grundstück des Anschlussnehmers und auf Grundstücken Dritter, soweit solche in Anspruch genommen werden. Der Ersatz des Aufwandes hat in der tatsächlichen Höhe zu erfolgen.
Der voraussichtliche Aufwand kann vor Beginn der Baumaßnahme durch die Stadt Schmallenberg überschlägig ermittelt werden.
Einen Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erhalten Sie bei der Stadt Schmallenberg.
- Anschrift
- 001Hünegräben 19 A57392Schmallenberg
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1. Wasseranschlussbeitrag
Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag.
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.
Als Grundstücksfläche gilt:
- bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
- Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als eine bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
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- bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m.
Geht die tatsächliche bauliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe/Grundstücksfläche maßgebend, die sich ergibt, wenn von der hinteren Nutzungsgrenze eine Linie parallel zur Erschließungsanlage gezogen wird.
Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden dürften bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind.
Diese Grundstücksfläche wird bei mehrgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit einem Vomhundertsatz erhöht, da bei einem mehrgeschossigen Gebäude der wirtschaftliche Vorteil höher anzusetzen ist als bei einem eingeschossigen Gebäude.
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