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Erschließungs- und Straßenbaubeitragsangelegenheiten

Die Unterschiede der beiden Beitragsarten sowie deren Rechtsgrundlagen werden im Weiteren erläutert. Für individuelle Fragen stehen Ihnen die genannten Mitarbeiter jederzeit zur Verfügung.

Erschließungsbeitrag

Nach dem Baugesetzbuch (§§ 127-135 Baugesetzbuch BauGB) sind Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße, die bebaute oder bebaubare Grundstücke erschließt, zu erheben. Um einen erstmaligen Ausbau handelt es sich, wenn eine Straße z.B. in einem Neubaugebiet „auf der grünen Wiese“ hergestellt wird.

Aber nicht nur in diesem Fall handelt es sich um eine erstmalige Herstellung, sondern auch, wenn z.B. Teileinrichtungen einer Straße/eines Weges noch nicht vollständig vorhanden sind, wie z.B. eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung oder Beleuchtung. Komponenten einer Straße sind:

  • Fahrbahn mit Unterbau und Decke
  • Geordnete Straßenentwässerung (Straßenentwässerungseinrichtung – nicht nur eine Versickerung auf den Nachbargrundstücken)
  • Straßenbeleuchtung (Komplett ausgebaut, nicht nur eine einzelne Leuchte)
  • Beidseitige Gehwege (Diese Teileinrichtung ist nicht bei jeder Straße zwingend erforderlich)

Fehlt eine dieser genannten Teilkomponenten und wird diese erstmalig hergestellt, sind die Kosten dieser Teilkomponente erschließungsbeitragspflichtig.

Hinweis: Der Erschließungsbeitrag darf nur einmalig erhoben werden! Vor dem Bau der Straße werden die Anlieger in einer Anliegerversammlung über die Baumaßnahme und die voraussichtlichen Kosten informiert.

Straßenbaubeitrag

Bis zum 31.12.2023 war die Stadt Schmallenberg verpflichtet, einen Straßenbaubeitrag für die Herstellung oder für die Verbesserung von öffentlichen Einrichtungen (Straßen, Wege und Plätze) zu erheben.

Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes hat das Land NRW die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen untersagt. Anstelle der Anliegeranteile übernimmt das Land NRW die Kosten und erstattet diese der Stadt.

Erläuterungen, wie es sich bei Maßnahmen verhält, die vor dem 31.12.2023 begonnen wurden, finden sie unter der Rubrik „Straßenbaubeitrag“.

Baugesetzbuches (BauGB) 

Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)

Straßenbaubeitrags- und Erschließungsangelegenheiten

Kontakt

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