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Baugenehmigungsverfahren Akteneinsicht

Im laufenden Baugenehmigungsverfahren ist § 29 VwVfG NRW Maßstab für Einsichtnahme in Bauakten, da eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung fehlt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer Beteiligter ist, richtet sich nach § 13 VwVfG NRW.

    Verwaltungsverfahrengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfg NRW)

    Akteneinsicht im Baugenehmigungsverfahren

    Kontakt

    Rathaus Schmallenberg
    Unterm Werth 1
    57392 Schmallenberg
    Öffnungszeiten
    Tag
    Dienstag:8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr