Im laufenden Baugenehmigungsverfahren ist § 29 VwVfG NRW Maßstab für Einsichtnahme in Bauakten, da eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung fehlt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer Beteiligter ist, richtet sich nach § 13 VwVfG NRW.
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Baugenehmigungsverfahren Akteneinsicht
Im laufenden Baugenehmigungsverfahren ist § 29 VwVfG NRW Maßstab für Einsichtnahme in Bauakten, da eine spezielle Regelung in der Landesbauordnung fehlt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Wer Beteiligter ist, richtet sich nach § 13 VwVfG NRW.
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