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Baulast

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Diese Verpflichtung nennt man Baulast.

Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich (vor einem Notar/einer Notarin), von einer Gemeinde oder von einer gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zuständigen Stelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt werden.

Wenn der Grund für die Eintragung weggefallen ist, kann die Baulast auf schriftlichen Antrag gelöscht werden.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Beispiele für Baulasten:

- Abstandflächenbaulast:
Wird die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandfläche zusätzlich zu seiner eigenen Abstandfläche einhalten.

- Vereinigungsbaulast:
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. 

- Erschließungsbaulast:
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (fehlende Kanalleitung oder Zufahrt etc.), kann dieses durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück z. B. der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die Erschließung gesichert werden.

Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis
Es besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Baulastverzeichnis. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines berechtigten Interesses

Zum Antrag auf Erteilung einer Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (§ 83 Abs. 5 BauO NW) im Bürger-Service-Portal der Stadt Schmallenberg

Die Verwaltungsgebühren pro Baulast betragen 50 bis 250 Euro je nach Art der Baulast.
Die Gebühr für die Löschung einer Baulast beträgt 50 Euro.

Gebühren für die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis: 50 Euro je Grundstück, jedoch höchstens 150 Euro
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht: 30 Euro je Grundstück

Es sind folgende Antragsunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorzulegen:
Amtlicher Lageplan (im Maßstab nicht kleiner als 1:500), der von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und beglaubigt werden muss. Der Plan darf nicht älter als 6 Monate sein. Die vorhandenen und geplanten Gebäude müssen eingezeichnet sein. Es muss mindestens ein Original vorgelegt werden.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018
Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)
Gebührengesetz (GebG NRW)
Gebührenkatalog

Kontakt

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Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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