Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (Gaststättenerlaubnis). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Dorf-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betrieben werden soll, kann der Betrieb nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Gestattung).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Gaststättengesetz (GastG)
Die Gebühren sind je nach Art und Umfang der Veranstaltung zwischen 29,00 € und 400,00 € gestaffelt, in Fällen von besonderer Bedeutung bis 800,00 €.
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (Gaststättenerlaubnis). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Dorf-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betrieben werden soll, kann der Betrieb nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Gestattung).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Gaststättengesetz (GastG)
Die Gebühren sind je nach Art und Umfang der Veranstaltung zwischen 29,00 € und 400,00 € gestaffelt, in Fällen von besonderer Bedeutung bis 800,00 €.
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Sylvia
Langer
- sylvia.langer@schmallenberg.de
Gestattungen
Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 GastG (Gaststättenerlaubnis). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Falls ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Dorf-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betrieben werden soll, kann der Betrieb nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (Gestattung).
Voraussetzung ist, dass es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Nach der Rechtsprechung ist ein entsprechender besonderer Anlass dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).
Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Die Gebühren sind je nach Art und Umfang der Veranstaltung zwischen 29,00 € und 400,00 € gestaffelt, in Fällen von besonderer Bedeutung bis 800,00 €.
Gaststättengesetz (GastG)
[Online-Service]
Kontakt

Raum: 121
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
Tag | |
---|---|
Montag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Dienstag: | 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag: | 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
Freitag: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |