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Steuern & Gebühren

Die Stadt Schmallenberg kümmert sich um ausreichend Kita-Plätze und Schulen, den Bau und die Unterhaltung von Straßen, die Förderung von Kultur, Sport und Vereinen, soziale Leistungen, das Gesundheitswesen und vieles mehr. Die hierfür benötigten Einnahmen werden über Gebühren, Beiträge und Steuern erzielt.

Die Abfallentsorgungsgebühr setzt sich zusammen aus einer personenbezogenen Gebühr (Einwohnerwert) und einer gefäßbezogenen Gebühr jeweils für die Restabfall- und Bioabfallgefäße. 

Grundgebühr pro Person/Einwohnerwert: 40,50 €
Die gefäßbezogene Gebühr richtet sich nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Zur Verfügung stehen folgende Gefäßgrößen:

Abfallgefäß

Gebühr

120-l Reststoffabfallgefäß (grau)

68,50 €

240-l Reststoffabfallgefäß (grau)

135,20 €

120-l Reststoffabfallgefäß (grau) ohne Nutzung Bioabfallgefäß

54,80 €

240-l Reststoffabfallgefäß (grau) ohne Nutzung Bioabfallgefäß

108,70 €

120-l Bioabfallgefäß (braun)

kostenlos

240-l Bioabfallgefäß (braun)

kostenlos

240-l Papierabfallgefäß (grün)

kostenlos

120-l Sommerbioabfallgefäß*

46,30 €

240-l Sommerbioabfallgefäß*

91,60 €

Für die Ab- oder Umbestellung eines Gefäßes wird eine Abhol- und Tauschgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. Davon nicht betroffen sind Tauschvorgänge wegen Erstbezug bzw. schadhaften Behältern.
*Das Sommerbioabfallgefäß wird in den Monaten April - Oktober geleert, verbleibt aber ganzjährig auf dem Grundstück

Die Gebühren- und Beitragssatzungen finden Sie im Bereich Ortsrecht/Satzungen.
 

a) Schmutzwassergebühr 

Grundgebühr für Wasserzähler

Größe Qn 2,5 / Q3 = 4 (Standardzähler)

Größe Qn 6 / Q3 = 10

Größe Qn 10 / Q3 = 16

Größe Qn 15 / Q3 = 25

Größe Qn 40 / Q3 = 80

Größe Qn 60 / Q3 = 100

Größe Qn 150 / Q3 = 250

 

141,00 EUR/Jahr

338,50 EUR/Jahr

546,00 EUR/Jahr

846,00 EUR/Jahr

2.256,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

Aufschlag Neuanschluss ab 01.10.2017entfällt

zuzüglich Verbrauchsgebühr

(für Ruhrverbandsmitglieder)

2,59 EUR/m³

0,90 EUR/m³

b) Niederschlagswassergebühr
(für befestigte und bebaute Fläche,
Ermäßigung bei Ökopflaster um 50 %)

0,42 EUR/m²

Ermäßigung Ökoflächen25%
Aufschlag Neuanschluss ab 01.10.2017entfällt

Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden als so genannte Gemeindesteuer erhoben. Grundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist der Messbescheid des zuständigen Finanzamtes. Hier wird der Steuermessbetrag ausgewiesen, welcher mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben wird. Dieser Hebesatz ist von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen. Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt auf der Basis des letzten Veranlagungsjahres, wenn nicht ein neuer Messbescheid über die Vorauszahlung vom zuständigen Finanzamt aufgrund dargelegter Gewinnermittlung ergeht. Der aktuelle Hebesatz der Stadt Schmallenberg für die Gewerbesteuer beträgt 400 %.

Gegenstand der Grundsteuer sind

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • unbebaute und bebaute Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer knüpft an den Steuergegenstand „Grundstückswert" an. Die Bestimmung des Grundstückwertes kann dabei nicht einfach nach der Grundstücksgröße erfolgen. Vielmehr wird dieser durch andere Merkmale wie Bebauung und örtliche Lage erheblich beeinflusst. Insofern muss jedes Grundstück entsprechend seiner Eigenart wertmäßig erfasst werden (Einheitswert).

Der Einheitswert wird nicht von der Stadt Schmallenberg, sondern vom Finanzamt Meschede festgesetzt und Ihnen von dort im Einheitswertbescheid mitgeteilt. Je nach Grundstücksart wird der Einheitswert vom Finanzamt mit unterschiedlichen Messzahlen multipliziert. Daraus ergibt sich der sog. Steuermessbetrag, den das Finanzamt Ihnen im Grundsteuermessbescheid mitteilt. 

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Grundsteuerrecht zu reformieren ist. Jedes Grundstück in Deutschland ist neu zu bewerten. Das Finanzamt wird jeden Grundstückeigentümer auffordern, in dem Zeitraum vom 01.07.2022 – 31.12.2022 eine Erklärung über seinen Grundbesitz abzugeben. 
Der neu ermittelte Grundstückswert und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag wird ab dem 01.01.2025 der Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt.

Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

Einwendungen gegen die Festsetzung des Einheitswertes, des Steuermessbetrages oder gegen Ihre Grundsteuerpflicht können Sie nur beim Finanzamt – und nicht bei der Stadt – geltend machen.

Für die Bewertung ist das Finanzamt Meschede, Bewertungsstelle, Fritz-Honsel-Straße 4, 59872 Meschede, Telefon 0291/950-0 zuständig.

Die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer wird von der Stadt durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem von der Stadt in der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesatz ermittelt und mit einem Abgabenbescheid von Ihnen erhoben.

Der Hebesatz beträgt zurzeit für die

  • Grundsteuer A: 200 % (des Steuermessbetrages)
  • Grundsteuer B: 400 % (des Steuermessbetrages)
     

Die Hundesteuer zählt zu den kommunalen Aufwandsteuern. Zur Erhebung der Hundesteuer sind die Gemeinden durch ihre Satzungen und dem Kommunalabgabengesetz als Rechtsgrundlage berechtigt. Diese Art der Abgabe verfolgt neben fiskalischen auch ordnungspolitische Zwecke. Ihr Nebenzweck liegt darin, einen statistischen Überblick über Anzahl und Rasse der im Stadtgebiet gehaltenen Hunde zu erlangen.

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Schmallenberg. Steuerpflichtig ist jeder Hundehalter, d. h. jeder, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Steuer und dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Die Steuersätze sind der jeweils gültigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schmallenberg zu entnehmen. Diese finden Sie unter Ortsrecht/Satzung.

Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt einen Anschlussbeitrag.

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.

Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Grundstücksfläche.

Als Grundstücksfläche gilt:

  • bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
  • Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als eine bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
  • bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche, von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m,
  • bei Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m.

Geht die tatsächliche bauliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe/Grundstücksfläche maßgebend, die sich ergibt, wenn von der hinteren Nutzungsgrenze eine Linie parallel zur Erschließungsanlage gezogen wird. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden dürften bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind. Bei gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken sowie mehrgeschossigen Bauten erfolgt eine prozentuale Erhöhung der Grundstücksfläche als Berechnungsgrundlage für den Beitrag. 

Der Anschlussbeitrag beträgt 3,00 € je qm modifizierter Grundstücksfläche zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

Beispielberechnung: Grundstücksfläche 500 qm und Geschosszahl III-geschossig

500 qm x III-geschossig (140 %) = 700,00 qm beitragspflichtige Grundstücksfläche x 3,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer = 2.247,00 € (Wasseranschlussbeitrag)

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Als Haus- und Grundstücksanschluss bezeichnet man die Wasserleitung von der Hauptleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung auf dem Grundstück. Ferner gehört die Wasseruhr zum Hausanschluss. Der Aufwand für die erstmalige Herstellung eines Haus- und Grundstücksanschlusses (Neuanschluss) an die Wasserversorgungsanlage sind der Stadt zu ersetzen. Die Kosten für die Unterhaltung des Haus- und Grundstücksanschlusses werden durch die Stadt getragen. 

Einen Antrag auf Anschluss an die Wasserversorgungsanlage erhalten Sie im Service-Portal.

Im Versorgungsbereich der Stadt Schmallenberg wird für die Inanspruchnahme der städtischen Wasserversorgungsanlage eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Gebühr setzt sich aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Gebühr zusammen. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach Größe des eingebauten Wasserzählers. Für einen üblicherweise eingebauten Wasserzähler der Größe QN 2,5 beträgt die jährliche Gebühr 126,00 € zzgl. 7 % MwSt. 
Die verbrauchsabhängige Gebühr beträgt 1,59 € je cbm zzgl. 7 % MwSt. 
Sollten Sie Wasser im Garten verwendet, was nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, kann eine sog. Außenzapfstelle beantragt werden. Eine zusätzliche Wasseruhr zählt das Wasser, das im Garten verbraucht wird. Hierfür wäre keine Abwassergebühr zu zahlen. 

Kosten für eine solche Außenzapfstelle können Sie bei den Mitarbeitern des Wasserwerkes erfragen. Erfahrungsgemäß rentiert sich eine solche Außenzapfstelle ab dem Verbrauch von 10-15 m³ pro Jahr im Garten.

Warum wurde die Zweitwohnungsteuer eingeführt?

Der Grund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer liegt im kommunalen Finanzierungssystem. Die Stadt Schmallenberg erhält Landesmittel nur für diejenigen Personen, die sich hier mit erstem Wohnsitz angemeldet haben. Zweitwohnsitze im Stadtgebiet finden dabei keine Berücksichtigung. Aber auch Zweitwohnungsbesitzer nutzen wie andere Bürger die umfangreiche kommunale Infrastruktur. Um solidarisch alle Bürger an der Finanzierung der hieraus erwachsenen Lasten gerecht zu beteiligen, hat die Stadt Schmallenberg sich entschieden, ab dem 01.01.2011 die Zweitwohnungsteuer zu erheben.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Minderjährige Personen, die z.B. zu Ausbildungszwecken ein Zimmer/eine Wohnung im Stadtgebiet bewohnen, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig.

Was ist Steuergegenstand?

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.

Wie sieht eine steuerpflichtige Zweitwohnung aus?

Eine Wohnung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Raum oder die Räume zum zeitweisen Wohnen geeignet sind. Eine Mindestausstattung der Wohnung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Heizung, etc.) ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund sind auch Campingwagen, Jagdhütten, Wochenendhäuser etc. als Wohnungen in diesem Sinne zu betrachten. Ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern, z. B. das ehemalige Kinderzimmer für den Studenten, ist nicht steuerpflichtig, da keine Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung/das Haus besteht.

Wie bemisst sich der Steuermaßstab?

Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete der Wohnung und dem Steuersatz der Stadt Schmallenberg (15%).

Bei Mietwohnungen wird die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete der Berechnung zu Grunde gelegt. Sollt diese nicht vereinbart sein, sondern eine Bruttomiete, werden die enthaltenen Nebenkosten mittels der satzungsgemäßen Pauschalsätze herausgerechnet. Für Wohneigentum wird anhand des aktuell gültigen Mietspiegels eine fiktive Nettokaltmiete errechnet.
Berechnungsbeispiel: 
Bruttomiete = 300 €, darin enthalten Heizkosten
Pauschalabzug für Heizkosten = 20 %
Verbleibende Nettokaltmiete = 240,00 €
Zweitwohnungssteuer = 432,00 € / Jahr  
(240,00 € x 12 Monate x 15 % Steuersatz = 432,00 €)

Gibt es Ausnahmetatbestände?

Als keine steuerpflichtige Zweitwohnung gilt eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Weiterhin liegt eine Zweitwohnung dann noch nicht vor, wenn die Dauer der jährlichen Nutzungsmöglichkeit nicht über das hinausgeht, was für die Anmietung von Ferienwohnungen durch Feriengäste noch üblich ist. Die städtische Satzung hat daher die Regelung aufgenommen, dass bei einer vorübergehenden Nutzung oder dem vorübergehenden Vorhalten der Wohnung von weniger als acht Wochen zur privaten Lebensführung keine zweitwohnungssteuerpflichtige Zweitwohnung vorliegt.

Eine Zweitwohnungssteuerpflichtigkeit liegt jedoch vor, wenn eine Wohnung unterhalten wird, um sie z. B. bei Bedarf selbst zu bewohnen oder sie von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen.

Welche Angaben muss der Haus-/Wohnungseigentümer/Mieter einer Zweitwohnung bereitstellen?

Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Etwaige Änderungen können natürlich jederzeit auch nachträglich mitgeteilt werden.
Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.

Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und über die für die Steuererhebung erforderliche Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) verpflichtet. Die Angaben sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.

Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gelten auch, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

Bitte geben Sie daher relevante Daten umgehend an die Mitarbeiter/innen der Finanzabteilung weiter.
Sie können das Formular Zweitwohnungssteuer auch direkt online über das Service-Portal ausfüllen und einreichen.

Steuerhebesätze:bis 31.12.2023ab 01.01.2024
Gewerbesteuer380 v.H.400 v.H.
Grundsteuer A180 v.H.200 v.H.
Grundsteuer B360 v.H.400 v.H.
Hundesteuer:  
1 Hund72,00   EUR72,00   EUR
2 Hunde90,00   EUR/Hund90,00   EUR
3 oder mehr Hunde120,00 EUR/Hund120,00 EUR/Hund
1 gefährlicher Hund600,00 EUR/Hund600,00 EUR/Hund
2 oder mehr gefährliche Hunde810,00 EUR/Hund810,00 EUR/Hund

Abwassergebühren:

  
a) Schmutzwassergebühr  

Grundgebühr für Wasserzähler

Größe Qn 2,5 / Q3 = 4 (Standardzähler)

Größe Qn 6 / Q3 = 10

Größe Qn 10 / Q3 = 16

Größe Qn 15 / Q3 = 25

Größe Qn 40 / Q3 = 80

Größe Qn 60 / Q3 = 100

Größe Qn 150 / Q3 = 250

 

141,00 EUR/Jahr

338,50 EUR/Jahr

546,00 EUR/Jahr

846,00 EUR/Jahr

2.256,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

 

141,00 EUR/Jahr

338,50 EUR/Jahr

546,00 EUR/Jahr

846,00 EUR/Jahr

2.256,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

3.385,00 EUR/Jahr

Aufschlag Neuanschluss ab 01.10.2017entfälltentfällt

zuzüglich Verbrauchsgebühr

(für Ruhrverbandsmitglieder)

2,59 EUR/m³

0,90 EUR/m³

2,59 EUR/m³

0,90 EUR/m³

b) Niederschlagswassergebühr
(für befestigte und bebaute Fläche,
Ermäßigung bei Ökopflaster um 50 %)
0,42 EUR/m²

0,42 EUR/m²

Ermäßigung Ökoflächen25%25%
Aufschlag Neuanschluss ab 01.10.2017entfälltentfällt
Wassergebühren:  
Wassergeld zuzüglich 7 % MwSt.1,32 EUR/m³1,59 EUR/m³
Jahresgrundgebühr für normalen Wasserzähler
zuzüglich 7 % MwSt.
105,00 EUR126,00 EUR
Wasseranschlussbeitrag zuzüglich 7 % MwSt.3,00 EUR/m²3,00 EUR/m²

Abfallentsorgungsgebühren 2024

Die Abfallentsorgungsgebühr setzt sich zusammen aus einer personenbezogenen Gebühr (Einwohnerwert)
und einer gefäßbezogenen Gebühr jeweils für die Restabfall- und Bioabfallgefäße. 

Grundgebühr pro Person/Einwohnerwert: 40,50 € 

Die gefäßbezogene Gebühr richtet sich nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter. Zur Verfügung stehen folgende Gefäßgrößen:

Abfallgefäß

Gebühr ab 01.01.2024

120-l Reststoffabfallgefäß (grau)

68,50 € 

240-l Reststoffabfallgefäß (grau)

135,20 € 

120-l Reststoffabfallgefäß (grau) ohne Nutzung Bioabfallgefäß

54,80 € 

240-l Reststoffabfallgefäß (grau) ohne Nutzung Bioabfallgefäß

108,70 € 

120-l Bioabfallgefäß (braun)

kostenlos 

240-l Bioabfallgefäß (braun)

kostenlos 

240-l Papierabfallgefäß (grün)

kostenlos 

120-l Sommerbioabfallgefäß*

46,30 € 

240-l Sommerbioabfallgefäß*

91,60 € 

Für die Ab- oder Umbestellung eines Gefäßes wird eine Abhol- und Tauschgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
Davon nicht betroffen sind Tauschvorgänge wegen Erstbezug bzw. schadhaften Behältern.

*Das Sommerbioabfallgefäß wird in den Monaten April - Oktober geleert, verbleibt aber ganzjährig auf dem Grundstück.

Die Gebühren- und Beitragssatzungen finden Sie im Bereich Ortsrecht & Satzungen.

Im Ortsrecht der Stadt Schmallenberg finden Sie unter dem Punkt Allgemeines die aktuelle Verwaltungsgebührensatzung.