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Parteien und Wählervereinigungen in der Stadt Schmallenberg

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Kommunalwahlen 2025

Im September 2025 stehen die Kommunalwahlen an.

Zur Kommunalwahl 2025 setzt die Stadt Schmallenberg die „Parteienkomponente“ der Firma vote-iT ein, in dem die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, welche ihre Wahlvorschläge zu einer Kommunalwahl einreichen möchten, selbständig die Daten ihrer Kandidaten und Vertrauenspersonen erfassen können.

Über dieses Parteienportal können auch die erforderlichen einzureichenden Papierunterlagen (z. B. das Formular für den Wahlvorschlag, die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung und Vordrucke für die Zustimmungserklärung) erstellt und ausgedruckt werden. Der Zugriff ist kostenfrei.

Die Parteienkomponente steht unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.votemanager.de/parteienkomponente/Login

Die Anleitung zur Parteienkomponente finden Sie hier.

Einzelbewerbungen, Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind und sich jetzt zur Wahl stellen wollen, müssen zusammen mit ihrem Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften einreichen.

Die Anzahl der benötigten Unterschriften richtet sich nach der Einwohneranzahl im Wahlbezirk. Diese Unterschriften müssen von Wahlberechtigen des Wahlkreises - in die oder der Kandidierende, die Partei oder Wählergruppe antreten möchte - persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Entsprechende Formulare sind über den Wahlleiter – Wahlbüro – erhältlich.

Schicken Sie uns diesbezüglich eine Mail an wahlamt@schmallenberg.de.

Das Wahlehrenamt kann grundsätzlich jede/r Wahlberechtigte/r übernehmen.

Wahlberechtigt für die Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
  • nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen gemäß § 2 Absatz 7 Kommunalwahlgesetz nicht in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das Amt des es Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber).

Entgegen landläufiger Meinung müssen sich die Wahlhelfer nicht durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr im Wahlraum aufhalten. Es werden für jeden Wahlraum so viele Wahlhelfer eingesetzt, dass zwei Schichten gebildet werden können. Der Schichtwechsel ist mittags gegen 13.00 Uhr. Lediglich zur Auszählung ab 18.00 Uhr müssen alle Wahlhelfer anwesend sein.

Wer Interesse an einer Tätigkeit als Wahlhelfer hat, kann sich formlos an das Wahlamt der Stadt Schmallenberg wenden, wahlamt@schmallenberg.de.

 

Vorschläge Wahlvorstand                                      Einteilung der Wahbezirke

 

Wahlergebnisse

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