Warum wurde die Zweitwohnungsteuer eingeführt?
Der Grund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer liegt im kommunalen Finanzierungssystem. Die Stadt Schmallenberg erhält Landesmittel nur für diejenigen Personen, die sich hier mit erstem Wohnsitz angemeldet haben. Zweitwohnsitze im Stadtgebiet finden dabei keine Berücksichtigung. Aber auch Zweitwohnungsbesitzer nutzen wie andere Bürger die umfangreiche kommunale Infrastruktur. Um solidarisch alle Bürger an der Finanzierung der hieraus erwachsenen Lasten gerecht zu beteiligen, hat die Stadt Schmallenberg sich entschieden, ab dem 01.01.2011 die Zweitwohnungsteuer zu erheben.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Minderjährige Personen, die z. B. zu Ausbildungszwecken ein Zimmer/eine Wohnung im Stadtgebiet bewohnen, sind nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.
Was ist Steuergegenstand?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Wie sieht eine steuerpflichtige Zweitwohnung aus?
Eine Wohnung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Raum oder die Räume zum zeitweisen Wohnen geeignet sind. Eine Mindestausstattung der Wohnung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Heizung, etc.) ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund sind auch Campingwagen, Jagdhütten, Wochenendhäuser etc. als Wohnungen in diesem Sinne zu betrachten. Ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern, z. B. das ehemalige Kinderzimmer für den Studenten, ist nicht steuerpflichtig, da keine Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung/das Haus besteht.
Wie bemisst sich der Steuermaßstab?
Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete der Wohnung und dem Steuersatz der Stadt Schmallenberg (15%).
Bei Mietwohnungen wird die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete der Berechnung zu Grunde gelegt. Sollt diese nicht vereinbart sein, sondern eine Bruttomiete, werden die enthaltenen Nebenkosten mittels den satzungsgemäßen Pauschalsätzen herausgerechnet. Für Wohneigentum wird anhand des aktuell gültigen Mietspiegels eine fiktive Nettokaltmiete errechnet.
Rechenbeispiel:
Bruttomiete = 300 €, darin enthalten Heizkosten
Pauschalabzug für Heizkosten = 20 %
Verbleibende Nettokaltmiete = 240,00 €
Zweitwohnungssteuer = 432,00 € / Jahr
(240,00 € x 12 Monate x 15 % Steuersatz = 432,00 €)
Gibt es Ausnahmetatbestände?
Als keine steuerpflichtige Zweitwohnung, im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, gilt eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Weiterhin liegt ein Innehaben einer Zweitwohnung dann noch nicht vor, wenn die Dauer der jährlichen Nutzungsmöglichkeit nicht über das hinausgeht, was für die Anmietung von Ferienwohnungen durch Feriengäste noch üblich ist. Die städtische Satzung hat daher die Regelung aufgenommen, dass bei einer vorübergehenden Nutzung oder dem vorübergehenden Vorhalten der Wohnung von weniger als sechs Wochen zur privaten Lebensführung keine zweitwohnungssteuerpflichtige Zweitwohnung vorliegt. 6 Wochen entsprechen dabei dem durchschnittlichen Jahresurlaubeiner berufstätigen Person.
Eine Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit liegt jedoch vor, wenn eine Wohnung unterhalten wird, um sie z. B. bei Bedarf selbst zu bewohnen oder sie von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen.
Welche Angaben muss der Haus-/Wohnungseigentümer/Mieter einer Zweitwohnung bereitstellen?
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Mit In-Kraft-Treten der Zweitwohnungsteuersatzung am 09.09.2010 hatte jeder Inhaber einer Zweitwohnung die notwenigen Daten erstmalig anzuzeigen. Etwaige Änderungen können natürlich jederzeit auch nachträglich mitgeteilt werden.
Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.
Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und über die für die Steuererhebung erforderliche Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) verpflichtet. Die Angaben sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gelten auch, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
Bitte geben Sie daher relevante Daten umgehend an die Mitarbeiter/innen der Finanzabteilung weiter.
Sie können das Formular Zweitwohnungssteuer auch direkt online über das Bürger-Service-Portal ausfüllen und einreichen.
Warum wurde die Zweitwohnungsteuer eingeführt?
Der Grund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer liegt im kommunalen Finanzierungssystem. Die Stadt Schmallenberg erhält Landesmittel nur für diejenigen Personen, die sich hier mit erstem Wohnsitz angemeldet haben. Zweitwohnsitze im Stadtgebiet finden dabei keine Berücksichtigung. Aber auch Zweitwohnungsbesitzer nutzen wie andere Bürger die umfangreiche kommunale Infrastruktur. Um solidarisch alle Bürger an der Finanzierung der hieraus erwachsenen Lasten gerecht zu beteiligen, hat die Stadt Schmallenberg sich entschieden, ab dem 01.01.2011 die Zweitwohnungsteuer zu erheben.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Minderjährige Personen, die z. B. zu Ausbildungszwecken ein Zimmer/eine Wohnung im Stadtgebiet bewohnen, sind nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.
Was ist Steuergegenstand?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Wie sieht eine steuerpflichtige Zweitwohnung aus?
Eine Wohnung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Raum oder die Räume zum zeitweisen Wohnen geeignet sind. Eine Mindestausstattung der Wohnung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Heizung, etc.) ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund sind auch Campingwagen, Jagdhütten, Wochenendhäuser etc. als Wohnungen in diesem Sinne zu betrachten. Ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern, z. B. das ehemalige Kinderzimmer für den Studenten, ist nicht steuerpflichtig, da keine Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung/das Haus besteht.
Wie bemisst sich der Steuermaßstab?
Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete der Wohnung und dem Steuersatz der Stadt Schmallenberg (15%).
Bei Mietwohnungen wird die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete der Berechnung zu Grunde gelegt. Sollt diese nicht vereinbart sein, sondern eine Bruttomiete, werden die enthaltenen Nebenkosten mittels den satzungsgemäßen Pauschalsätzen herausgerechnet. Für Wohneigentum wird anhand des aktuell gültigen Mietspiegels eine fiktive Nettokaltmiete errechnet.
Rechenbeispiel:
Bruttomiete = 300 €, darin enthalten Heizkosten
Pauschalabzug für Heizkosten = 20 %
Verbleibende Nettokaltmiete = 240,00 €
Zweitwohnungssteuer = 432,00 € / Jahr
(240,00 € x 12 Monate x 15 % Steuersatz = 432,00 €)
Gibt es Ausnahmetatbestände?
Als keine steuerpflichtige Zweitwohnung, im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, gilt eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Weiterhin liegt ein Innehaben einer Zweitwohnung dann noch nicht vor, wenn die Dauer der jährlichen Nutzungsmöglichkeit nicht über das hinausgeht, was für die Anmietung von Ferienwohnungen durch Feriengäste noch üblich ist. Die städtische Satzung hat daher die Regelung aufgenommen, dass bei einer vorübergehenden Nutzung oder dem vorübergehenden Vorhalten der Wohnung von weniger als sechs Wochen zur privaten Lebensführung keine zweitwohnungssteuerpflichtige Zweitwohnung vorliegt. 6 Wochen entsprechen dabei dem durchschnittlichen Jahresurlaubeiner berufstätigen Person.
Eine Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit liegt jedoch vor, wenn eine Wohnung unterhalten wird, um sie z. B. bei Bedarf selbst zu bewohnen oder sie von seinen Familienangehörigen bewohnen zu lassen.
Welche Angaben muss der Haus-/Wohnungseigentümer/Mieter einer Zweitwohnung bereitstellen?
Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat dies der Stadt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Mit In-Kraft-Treten der Zweitwohnungsteuersatzung am 09.09.2010 hatte jeder Inhaber einer Zweitwohnung die notwenigen Daten erstmalig anzuzeigen. Etwaige Änderungen können natürlich jederzeit auch nachträglich mitgeteilt werden.
Der Steuerpflichtige ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Stadt alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.
Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und über die für die Steuererhebung erforderliche Tatbestände (Mietwert, Art der Nutzung etc.) verpflichtet. Die Angaben sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt mitzuteilen.
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten gelten auch, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
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- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Valentina
Falcone
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
- valentina.falcone@schmallenberg.de
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Sophia
Grun
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Zweitwohnungsteuer
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Der Grund für die Einführung der Zweitwohnungsteuer liegt im kommunalen Finanzierungssystem. Die Stadt Schmallenberg erhält Landesmittel nur für diejenigen Personen, die sich hier mit erstem Wohnsitz angemeldet haben. Zweitwohnsitze im Stadtgebiet finden dabei keine Berücksichtigung. Aber auch Zweitwohnungsbesitzer nutzen wie andere Bürger die umfangreiche kommunale Infrastruktur. Um solidarisch alle Bürger an der Finanzierung der hieraus erwachsenen Lasten gerecht zu beteiligen, hat die Stadt Schmallenberg sich entschieden, ab dem 01.01.2011 die Zweitwohnungsteuer zu erheben.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig ist jede volljährige Person, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. Minderjährige Personen, die z. B. zu Ausbildungszwecken ein Zimmer/eine Wohnung im Stadtgebiet bewohnen, sind nicht zweitwohnungsteuerpflichtig.
Was ist Steuergegenstand?
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Wie sieht eine steuerpflichtige Zweitwohnung aus?
Eine Wohnung im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Raum oder die Räume zum zeitweisen Wohnen geeignet sind. Eine Mindestausstattung der Wohnung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Heizung, etc.) ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund sind auch Campingwagen, Jagdhütten, Wochenendhäuser etc. als Wohnungen in diesem Sinne zu betrachten. Ein einzelnes Zimmer in der Wohnung der Eltern, z. B. das ehemalige Kinderzimmer für den Studenten, ist nicht steuerpflichtig, da keine Verfügungsmacht über die gesamte Wohnung/das Haus besteht.
Wie bemisst sich der Steuermaßstab?
Die Steuer bemisst sich nach der Nettokaltmiete der Wohnung und dem Steuersatz der Stadt Schmallenberg (15%).
Bei Mietwohnungen wird die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete der Berechnung zu Grunde gelegt. Sollt diese nicht vereinbart sein, sondern eine Bruttomiete, werden die enthaltenen Nebenkosten mittels den satzungsgemäßen Pauschalsätzen herausgerechnet. Für Wohneigentum wird anhand des aktuell gültigen Mietspiegels eine fiktive Nettokaltmiete errechnet.
Rechenbeispiel:
Bruttomiete = 300 €, darin enthalten Heizkosten
Pauschalabzug für Heizkosten = 20 %
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Als keine steuerpflichtige Zweitwohnung, im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer, gilt eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Weiterhin liegt ein Innehaben einer Zweitwohnung dann noch nicht vor, wenn die Dauer der jährlichen Nutzungsmöglichkeit nicht über das hinausgeht, was für die Anmietung von Ferienwohnungen durch Feriengäste noch üblich ist. Die städtische Satzung hat daher die Regelung aufgenommen, dass bei einer vorübergehenden Nutzung oder dem vorübergehenden Vorhalten der Wohnung von weniger als sechs Wochen zur privaten Lebensführung keine zweitwohnungssteuerpflichtige Zweitwohnung vorliegt. 6 Wochen entsprechen dabei dem durchschnittlichen Jahresurlaubeiner berufstätigen Person.
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Kontakt
Raum: 224
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
Tag | |
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Montag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Dienstag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr |
Raum: 115
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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