Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die bei dem oben genannten Personenkreis an Stelle der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II (ALG II) gewährt werden. Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie für Krankenhilfe.
Asylbewerberleistungsgestz (AsylbLG)
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Theresa
Simon
Sozialamt
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Mittwoch
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Donnerstag
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- theresa.simon@schmallenberg.de
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Winkelmann
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- alexandra.winkelmann@schmallenberg.de
Asylbewerberleistungen
Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatte, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die bei dem oben genannten Personenkreis an Stelle der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II (ALG II) gewährt werden. Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie für Krankenhilfe.
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