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Schutzauftrag des Jugendamtes

Mit § 8a ist in das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ein eigener Artikel eingeführt worden, der sich mit dem Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung beschäftigt. Die inhaltlich absolut zu begrüßende Intention ist es hier, Kinder noch besser vor Missbrauch, Vernachlässigung oder anderer Kindeswohlgefährdung zu schützen. Dies soll geschehen, indem der öffentliche Träger in Absatz 1 zu einer Einschätzung des Gefährdungsrisikos des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen "in Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte" verpflichtet wird, sobald "gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung" auftreten. Erfreulich ist, dass bei der Abschätzung des Gefährdungsriskos ausdrücklich das Kind oder der Jugendliche mit einzubeziehen ist.

In Absatz 2 wird der öffentliche Träger dann aufgefordert, "in Vereinbarungen mit den
Trägern von Einrichtungen und Diensten [...] sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen". Damit bleibt diese gesetzliche Regelung zum Schutzauftrag nicht beim Jugendamt, sondern erhält eine neue Bedeutung für freie Träger.

Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 8a SGB VIII ist das Unterlassen oder Handeln eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung
des Kindes bzw. Jugendlichen führt.

Gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung liegen vor, wenn tatsächliche Umstände vorliegen für
- Vernachlässigung (z.B. Mängel in Ernährung, Gesundheitsfürsorge, Beaufsichtigung oder Schulfürsorge)
- Misshandlung
- sexuellen Missbrauch
- Erwachsenenkonflikte mit Auswirkungen auf das Kind
- Autonomiekonflikte.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)

§ 8a SGB VIII - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

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