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Kindeswohlgefährdung

Im Artikel 6, Absatz 2 des Grundgesetzes heißt es:
\"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\"

Zunächst gilt es festzuhalten, dass zum Kinderschutz zu allererst die Eltern angehalten sind. Über deren Erziehung aber wacht die staatliche Gemeinschaft. Wie wacht die staatliche Gemeinschaft? Das Gesetz impliziert keine Aufforderung zum grundsätzlichen Misstrauen, zum Nachgucken in den Schlaf- und Kinderzimmern, zur Überwachung. Vielmehr wird ein Auftrag formuliert zur Unterstützung solcher Eltern, die Probleme haben, zum Wohle ihrer Kindes zu erziehen und zum Eingreifen das Staates, wenn diese Unterstützung nicht ausreichend ist, um das Wohl des Kindes zu verwirklichen. Hilfe und Kontrolle, Hilfe und Intervention sind die Stichworte. Gestaltet wird dieser Auftrag durch gesetzliche Ausformulierungen und durch die Ausgestaltung der Jugendhilfe.
Eine rechtliche Ausgestaltung findet sich im § 1666 BGB. (siehe Rechtsgrundlagen unten)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1666 BGB - Gefährdung des Kindeswohls durch Eltern und Dritte:
(1) Wird das körperliche, geistige, oder seelische Wohl eines Kindes oder sein
Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch
Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern
oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht,
wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden,
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 1666a Zulässigkeit der Trennung des Kindes von den Eltern; Entzug des
Sorgerechts:
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere
Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur
Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

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