Elterliche Sorge
Bei der elterlichen Sorge stehen die Pflichten und nicht etwa die Berechtigungen der Eltern im Vordergrund. Die elterliche Sorge ist somit ein Fürsorge- und Schutzverhältnis für minderjährige Kinder.
Gesetzgeberisch zerfällt die elterliche Sorge in 3 Teilbereiche: Personensorge - Vermögenssorge - gesetzliche Vertretung.
Die Personensorge umfasst sämtliche Angelegenheiten, die die Person eines Kindes betreffen: u.a. Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Ausbildungs- und Berufswahl , mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen , Herausgabeanspruch gegenüber Dritten, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen ,Namensgebung, Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion, Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen, Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc., Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen).
Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, namhafte Geldbeträge) betreffen. Der Gesetzgeber hat daher zum Schutz minderjähriger Kinder hier einige Beschränkungen vorgesehen, bei denen es z B. der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Unter der gesetzlichern Vertretung des Kindes wird jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind verstanden, das jemand aufgrund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift vornimmt, z.B.: Einwilligung in eine ärztliche Behandlung oder Operation, Zustimmung zur Adoption, Anträge bei Behörden, Jugend- oder Sozialhilfeleistungen oder Schul-An-/Abmeldung.
Wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter handeln, nehmen sie Rechtshandlungen für das Kind vor. Diese werden für das Kind wirksam - und zwar mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten, d.h. auch mit allen daraus resultierenden Vor- und Nachteilen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat unter www.Familien-Wegweiser.de einen Familien-Wegweiser mit vielen Informationen u. a. zu rechtlichen Fragen, Gesundheit, Förderung, Betreuung und Erziehung ins Internet gestellt.
Gemeinsame elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht miteinander verheirateten Elternteilen gleichberechtigt zu.
Wenn Eltern später einander heiraten, tritt von diesem Zeitpunkt an ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge in Kraft.
Auch wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, können sie die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben. Hierfür müssen beide übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben, dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Vaterschaft muss vorher rechtswirksam geklärt sein.
Minderjährige Eltern benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Eine gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils zu erklären, ist nicht möglich. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dieses ist kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig beim Notar möglich.
Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen oder an Bedingungen geknüpft werden.
Elterliche Alleinsorge
Grundsätzlich hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Für minderjährige Müttergelten besondere Bestimmungen, s. gesetzliche Amtsvormundschaft.
Ansonsten kann einem Elternteil nur durch Entscheidung des Familiengerichts die alleinige elterliche Sorge übertragen werden.
Trennung oder Scheidung
Bei Trennung oder Scheidung behalten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, bestimmt über die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens. Entscheidungen von besonderer Bedeutung müssen von den Eltern nach wie vor gemeinsam getroffen werden.
Zu den alltäglichen Angelegenheiten gehören z.B.: Organisation des täglichen Lebens, Freizeitgestaltung, Kleidung, Hausaufgaben, Arztbesuche. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B: Schulwahl, Zustimmung zu Operationen (sofern hier keine Gefahr im Verzuge gegeben ist) .
Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht diesem die elterliche Sorge jedoch ganz oder teilweise allein übertragen, wenn dies einverständlich ist oder diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Alleinerziehende
Für Alleinerziehende besteht die Möglichkeit eine Beistandschaft zu beantragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze:
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
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Elterliche Sorge
Elterliche Sorge
Bei der elterlichen Sorge stehen die Pflichten und nicht etwa die Berechtigungen der Eltern im Vordergrund. Die elterliche Sorge ist somit ein Fürsorge- und Schutzverhältnis für minderjährige Kinder.
Gesetzgeberisch zerfällt die elterliche Sorge in 3 Teilbereiche: Personensorge - Vermögenssorge - gesetzliche Vertretung.
Die Personensorge umfasst sämtliche Angelegenheiten, die die Person eines Kindes betreffen: u.a. Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Ausbildungs- und Berufswahl , mit Freiheitsentzug verbundene Unterbringungen , Herausgabeanspruch gegenüber Dritten, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen ,Namensgebung, Festlegung (bzw. Nichtfestlegung) einer Religion, Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen, Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc., Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen).
Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, namhafte Geldbeträge) betreffen. Der Gesetzgeber hat daher zum Schutz minderjähriger Kinder hier einige Beschränkungen vorgesehen, bei denen es z B. der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
Unter der gesetzlichern Vertretung des Kindes wird jedes Handeln mit Rechtswirkung für das Kind verstanden, das jemand aufgrund einer konkreten gesetzlichen Vorschrift vornimmt, z.B.: Einwilligung in eine ärztliche Behandlung oder Operation, Zustimmung zur Adoption, Anträge bei Behörden, Jugend- oder Sozialhilfeleistungen oder Schul-An-/Abmeldung.
Wenn die Eltern als gesetzliche Vertreter handeln, nehmen sie Rechtshandlungen für das Kind vor. Diese werden für das Kind wirksam - und zwar mit allen sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten, d.h. auch mit allen daraus resultierenden Vor- und Nachteilen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat unter www.Familien-Wegweiser.de einen Familien-Wegweiser mit vielen Informationen u. a. zu rechtlichen Fragen, Gesundheit, Förderung, Betreuung und Erziehung ins Internet gestellt.
Gemeinsame elterliche Sorge
Die elterliche Sorge steht miteinander verheirateten Elternteilen gleichberechtigt zu.
Wenn Eltern später einander heiraten, tritt von diesem Zeitpunkt an ebenfalls die gemeinsame elterliche Sorge in Kraft.
Auch wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, können sie die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben. Hierfür müssen beide übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben, dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Die Vaterschaft muss vorher rechtswirksam geklärt sein.
Minderjährige Eltern benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Eine gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des anderen Elternteils zu erklären, ist nicht möglich. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dieses ist kostenfrei beim Jugendamt oder kostenpflichtig beim Notar möglich.
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Grundsätzlich hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.
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