Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter.
Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggfl. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch die Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und
- es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt erhält
und
- Kinder vom 12 bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf UVG wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann o d e r
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II – Leistungen über ein Einkommen (ausgenommen Kindergeld) von mindestens 600,00 €.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
- für Kinder bis unter 6 Jahren: 150,00 €
- für Kinder bis unter 12 Jahren: 202,00 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 272,00 €
(Stand: 2019)
Von diesen Beträgen werden ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Eigene Erwerbseinkünfte des Kindes werden tlw. angerechnet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- ggfl. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
- Scheidungsurteil in Kopie
- eigener Schriftverkehr bzw. den Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- Vaterschaftsfeststellung in Kopie
Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter.
Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggfl. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch die Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und
- es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt erhält
und
- Kinder vom 12 bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf UVG wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann o d e r
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II – Leistungen über ein Einkommen (ausgenommen Kindergeld) von mindestens 600,00 €.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
- für Kinder bis unter 6 Jahren: 150,00 €
- für Kinder bis unter 12 Jahren: 202,00 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 272,00 €
(Stand: 2019)
Von diesen Beträgen werden ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Eigene Erwerbseinkünfte des Kindes werden tlw. angerechnet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- ggfl. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
- Scheidungsurteil in Kopie
- eigener Schriftverkehr bzw. den Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- Vaterschaftsfeststellung in Kopie
Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter.
Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggfl. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch die Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und
- es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt erhält
und
- Kinder vom 12 bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf UVG wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann o d e r
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II – Leistungen über ein Einkommen (ausgenommen Kindergeld) von mindestens 600,00 €.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
- für Kinder bis unter 6 Jahren: 150,00 €
- für Kinder bis unter 12 Jahren: 202,00 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 272,00 €
(Stand: 2019)
Von diesen Beträgen werden ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Eigene Erwerbseinkünfte des Kindes werden tlw. angerechnet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- ggfl. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
- Scheidungsurteil in Kopie
- eigener Schriftverkehr bzw. den Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- Vaterschaftsfeststellung in Kopie
Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Martina
Rüßmann
- martina.ruessmann@schmallenberg.de
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter.
Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggfl. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch die Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
und
- dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist
und
- es keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt erhält
und
- Kinder vom 12 bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf UVG wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann o d e r
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II – Leistungen über ein Einkommen (ausgenommen Kindergeld) von mindestens 600,00 €.
Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.
Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgt
- für Kinder bis unter 6 Jahren: 150,00 €
- für Kinder bis unter 12 Jahren: 202,00 €
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 272,00 €
(Stand: 2019)
Von diesen Beträgen werden ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Eigene Erwerbseinkünfte des Kindes werden tlw. angerechnet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass in Kopie
- ggfl. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
- Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
- Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
- Scheidungsurteil in Kopie
- eigener Schriftverkehr bzw. den Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
- Vaterschaftsfeststellung in Kopie
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Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
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