Die Beistandschaft des Jugendamtes ist ein Angebot zur Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Kindesunterhalt. Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Den Antrag kann auch ein nach § 1776 BGB berufener Vormund stellen.
Die Beistandschaft kann jederzeit beendet und bei Bedarf wieder beantragt werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet die Beistandschaft.
Vaterschaft
- Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.
Kindesunterhalt
- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes und führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Die Beistandschaft".
Die Beistandschaft des Jugendamtes ist ein Angebot zur Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Kindesunterhalt. Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Den Antrag kann auch ein nach § 1776 BGB berufener Vormund stellen.
Die Beistandschaft kann jederzeit beendet und bei Bedarf wieder beantragt werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet die Beistandschaft.
Vaterschaft
- Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.
Kindesunterhalt
- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes und führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Die Beistandschaft".
- Anschrift
- 001Unterm Werth 157392Schmallenberg
Marie
Steilmann
- marie.steilmann@schmallenberg.de
Michael
Schlotmann
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
- michael.schlotmann@schmallenberg.de
Beistandschaft für minderjährige Kinder
Die Beistandschaft des Jugendamtes ist ein Angebot zur Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Kindesunterhalt. Sie kann von jedem Elternteil beantragt werden, wenn ihm für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht, oder wenn ihm die elterliche Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil zusteht und das Kind sich in seiner Obhut befindet. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Den Antrag kann auch ein nach § 1776 BGB berufener Vormund stellen.
Die Beistandschaft kann jederzeit beendet und bei Bedarf wieder beantragt werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes endet die Beistandschaft.
Vaterschaft
- Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und zu den rechtlichen Wirkungen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes.
- Wir vertreten das Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, wenn der Vater sein Kind nicht freiwillig anerkennen will.
Kindesunterhalt
- Wir berechnen und beurkunden den Unterhaltsanspruch des Kindes und führen auch Unterhaltsprozesse für das Kind.
- Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Strafanzeigen.
- Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Die Beistandschaft".
Kontakt
Raum: 202
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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Mittwoch: | 08.00 bis 14.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 bis 12.00 Uhr |
Raum: 204
Unterm Werth 1
57392 Schmallenberg
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Montag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Dienstag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
Mittwoch: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
Freitag: | 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr |