Bekanntmachung
Stadt Schmallenberg
B e k a n n t m a c h u n g
Widmung der „Pfarrer-Ernst-Straße“ in Schmallenberg
für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW
Die „Pfarrer-Ernst-Straße“ in Schmallenberg wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216, S. 355; 2007 S. 327) in der zurzeit geltenden Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet, wobei die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW).
Das Straßenstück besteht aus folgendem Flurstück:
- Gemarkung Schmallenberg, Flur 16, Flurstück 416 (amtliche Fläche: 411 m²)
Ein Übersichtsplan, in dem die zu widmende Straße dargestellt ist, ist dieser Widmungsverfügung beigefügt.
Diese Widmung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zusätzlich wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Schmallenberg unter http://www.schmallenberg.de veröffentlicht.
R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
Gegen diese Widmung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, binnen eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite http://www.justiz.de
Schmallenberg, den 17.10.2024
Der Bürgermeister
gez. König
Bei Rückfragen zum o. g. Bekanntmachungstext wenden Sie sich bitte während der Dienststunden direkt an das Tiefbauamt der Stadtverwaltung Schmallenberg, Hünegräben 19a, 57392 Schmallenberg, Zimmer 6, Telefon: 02972/980-308.
Anhang: Übersichtsplan