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Bekanntmachung

zu § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Stadt Schmallenberg

Der Bürgermeister

 

Bekanntmachung

zu § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Gemäß § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), in Kraft getreten am 01. März 2005 in der zurzeit geltenden Fassung, geben die Mitglieder der Stadtvertretung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Schmallenberg schriftlich oder elektronisch Auskunft über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetztes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Auskünfte sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Die Auskünfte stehen jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Einsichtnahme kann während der allgemeinen Dienstzeiten der Stadt Schmallenberg im Rathaus, Unterm Werth 1, 57392 Schmallenberg, Bürgermeisterbüro, Zimmer 224 erfolgen.

Für die Einsichtnahme bedarf es keines Antrages und keiner Begründung.

Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und deren Aktualisierung bei Veränderungen liegt ausschließlich bei den Meldepflichtigen.

 

Schmallenberg, 04.04.2025

 

Stadt Schmallenberg

Der Bürgermeister

 

gez. König