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42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg...

Hier: Schlussbekanntmachung...

Stadt Schmallenberg

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Städtische Bauleitplanung

42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg

Rücknahme von Wohnbauflächen – Zusammenfassende Änderung von „Wohnbaufläche“ in die Freiraumdarstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ und/oder „Wald“ für insgesamt 17 Teilflächen in den Ortsteilen Bad Fredeburg, Bödefeld, Brabecke, Bracht, Fleckenberg, Gleidorf, Holthausen, Nordenau, Schmallenberg, Sögtrop, Westfeld, Westernbödefeld und Winkhausen

Hier: Schlussbekanntmachung – Bekanntgabe der Genehmigungserteilung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch und des Inkrafttretens der Änderung

Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 23.06.2022 den Einleitungsbeschluss zur 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Schmallenberg gefasst.

Die formale Abwicklung der FNP-Änderung erfolgte im Regelverfahren gem. §§ 1 – 6a Baugesetzbuch (BauGB), d.h. unter anderem einschließlich der Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB.

Ziel der Änderung ist die landes- und regionalplanerisch im Sinne des Freiraumschutzes vorgegebene Reduzierung von im FNP enthaltenen überzähligen Wohnbauflächenreserven.

Konkreter rechtlicher Inhalt der Planungsmaßnahme ist diezusammenfassende Änderung der bestehenden Darstellung „Wohnbaufläche“ in die Freiraumdarstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ und/oder „Wald“ für insgesamt 17 Teilflächen in den Ortsteilen Bad Fredeburg, Bödefeld, Brabecke, Bracht, Fleckenberg, Gleidorf, Holthausen, Nordenau, Schmallenberg, Sögtrop, Westfeld, Westernbödefeld und Winkhausen.

Der sich somit aus 17 Teilflächen zusammensetzende Geltungsbereich der 42. FNP-Änderung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan zu ersehen:

Übersichtsplan

Die 42. FNP-Änderung wurde der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 11.12.2024 gem. § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt und ist dort auf dem Dienstweg am 18.12.2024 eingegangen.

Mit Verfügung Az. 35.02.27.01-007 vom 16.01.2025 hat die Bezirksregierung Arnsberg, namentlich das Dezernat 35 -Städtebau-, die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg mit folgenden Nebenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt:

Auflagen:

1. In der Begründung zum Flächennutzungsplan muss der Verweis auf das Ziel 2-3 in der Fassung des LEP (Landesentwicklungsplan NRW) von 2017, welches für die Planung einschlägig ist, erfolgen.

Die Begründung ist entsprechend zu ändern.

2. Die Aussage, dass die Änderungsteilfläche 1 mit der Funktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert wird, ist zu streichen.

Die Begründung ist entsprechend zu ändern.“

Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB wird die vorstehende Genehmigung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Den vorstehenden Auflagen wurde entsprochen, die Begründung zur 42. FNP-Änderung redaktionell entsprechend geändert.

Gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB tritt die 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schmallenberg mit dieser Bekanntmachung in Kraft. 

Gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 BauGB werden die zugehörigen Planunterlagen, bestehend aus der Änderungsplanzeichnung, der Feststellungs-Begründung mit dem Umweltbericht sowie der Zusammenfassenden Erklärung, ab sofort bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Rathaus, Unterm Werth 1, 2. Obergeschoss, beim Amt für Stadtentwicklung (Zimmer 218 / 217) während der allgemeinen Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über den Planinhalt Auskunft erteilt.

Gem. § 6a Abs. 2 BauGB werden die vg. Planunterlagen in nächster Zeit ergänzend auch auf der Internetseite der Stadt Schmallenberg (https://www.schmallenberg.de/) zur Einsichtnahme ein- und zum Download bereitgestellt (Direktlink: https://www.schmallenberg.de/leben-arbeiten/stadtentwicklung/bauen-wohnen/#c39610). Sie werden damit auch gleichzeitig über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.bauleitplanung.nrw.de) zugänglich.

 

Hinweise nach dem Baugesetzbuch und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen:

1.    Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften respektive Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der FNP-Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Schmallenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2.    Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser FNP-Änderung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b)  die FNP-Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den feststellenden Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schmallenberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

42. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmallenberg

Rücknahme von Wohnbauflächen – Zusammenfassende Änderung von „Wohnbaufläche“ in die Freiraumdarstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ und/oder „Wald“ für insgesamt 17 Teilflächen in den Ortsteilen Bad Fredeburg, Bödefeld, Brabecke, Bracht, Fleckenberg, Gleidorf, Holthausen, Nordenau, Schmallenberg, Sögtrop, Westfeld, Westernbödefeld und Winkhausen

Hier: Schlussbekanntmachung – Bekanntgabe der Genehmigungserteilung gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch und des Inkrafttretens der Änderung

Die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Schmallenberg wurde der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 11.12.2024 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Verfügung Az. 35.02.27.01-007 vom 16.01.2025 hat die Bezirksregierung Arnsberg die 42. FNP-Änderung mit folgenden Nebenbestimmungen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt:

Auflagen:

1. In der Begründung zum Flächennutzungsplan muss der Verweis auf das Ziel 2-3 in der Fassung des LEP (Landesentwicklungsplan NRW) von 2017, welches für die Planung einschlägig ist, erfolgen.

Die Begründung ist entsprechend zu ändern.

2. Die Aussage, dass die Änderungsteilfläche 1 mit der Funktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert wird, ist zu streichen.

Die Begründung ist entsprechend zu ändern.“

Den vorstehenden Auflagen wurde entsprochen, die Begründung zur 42. FNP-Änderung redaktionell entsprechend geändert.

Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ordne ich hiermit die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Genehmigungsverfügung an; ferner gem. § 215 Abs. 2 BauGB die öffentliche Bekanntmachung der vorgeschriebenen gesetzlichen Hinweise.

 

Schmallenberg, den 05.02.2025

gez. König
Bürgermeister