Außenbereichssatzung (gem. §35 Abs. 6 Baugesetzbuch)
Stadt Schmallenberg
Außenbereichssatzung
(gem. §35 Abs. 6 Baugesetzbuch)
„Ortslage Oberberndorf“ Ortsteil Oberberndorf
vom: 07.02.2025
Prolog
(Begründung)
Die Stadt Schmallenberg, d.h. ihr weitläufiges, topografisch bewegtes Stadtbild, ist durch eine sehr disperse Siedlungsstruktur mit insgesamt 84 Orten und Wohnplätzen geprägt. Oberberndorf, ein kleines Dorf im westlichen Teil des Stadtgebietes, umgeben u.a. von den Ortsteilen Berghausen, Wormbach, Selkentrop und Arpe, ist eine dieser Ortschaften. Nicht zuletzt diese charakteristische Siedlungsstruktur und ihre weitreichenden Konsequenzen bewog die Stadtverantwortlichen im Jahr 2012 zum Beschluss des „Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) Schmallenberg 2030“, welches zuletzt 2016 fortgeschrieben wurde und hinsichtlich der verschiedenen Ortsgrößen eine angepasste, abgestufte Funktionszuweisung als zentrales Stadtentwicklungsziel zum Inhalt hatte.
Basis aller Überlegungen und Zielsetzungen war dabei stets jedoch der Anspruch des größtmöglichen Erhalts und Entwicklung der jeweiligen typischen dörflichen Strukturen: „Die Siedlungsstruktur erhalten und ortstypisch ergänzen“ (Leitziel 1 im ISEK Schmallenberg 2030, Teil B, S. 22).
Dieser Anspruch kam und kommt für viele der Kleinorte aber oftmals schon dann an seine baurechtlichen Zulässigkeitsgrenzen, wenn es um gewisse, für die Zukunftsfähigkeit der Orte aufgrund des allgemeinen Strukturwandels im Grunde unerlässliche Umnutzungen und bauliche Veränderungen geht, da die Orte in der Regel im baurechtlichen Außenbereich gelegen sind und schon die meist fehlende Bauflächenhinterlegung im städtischen Flächennutzungsplan (FNP) ein baurechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben verhindert. Dies gilt auch für Oberberndorf, welches im aktuell gültigen FNP als „Fläche für die Landwirtschaft“ definiert wird. Zudem finden sich oftmals große, ehemals i.d.R. landwirtschaftlich genutzte Hofanlagen, bewohnt von mehreren Generationen, wieder, die heutzutage meist nur noch eine Wohnfunktion für eine Familie oder einzelne Personen bedienen, die mit dem Erhalt des Hauses und Hofes schnell an ihre Grenzen kommen und entsprechend bauliche Änderungen wünschen.
Da es aber sowohl aus Sicht der Stadtentwicklung als auch des Freiraumschutzes nicht gewünscht ist, jedwede kleinere Ansammlung von Gebäuden im Außenbereich mit einer Baufläche zu hinterlegen, hat der Gesetzgeber über den § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) den Kommunen in dessen Absatz 6 die Möglichkeit eingeräumt, „für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben […] nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. […]
Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung […] unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der […] Schutzgüter […] bestehen […].
Da sämtliche vorstehend angesprochenen Kriterien und Voraussetzungen im Fall Oberberndorf als erfüllt bzw. zutreffend angesehen werden können, wurde vom Rat der Stadt Schmallenberg einem Bürgerantrag auf Erlass einer solchen Außenbereichssatzung stattgegeben, um insbes. auch der jüngeren Bewohnerschaft Perspektiven für ein zukunftsfähiges Verbleiben am Wohnort bieten zu können. Das Vorhaben verhindert zudem die weitere Ausweitung der Bebauung in die umliegende Landschaft und fördert bewusst die Innenentwicklung und Stärkung der Ortschaft.
Präambel
Auf Grundlage des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in den z.Z. gültigen Fassungen hat die Stadtvertretung Schmallenberg am 06.02.2025 für die Ortslage Oberberndorf folgende Satzung über die Festlegung des bebauten Bereichs im Außenbereich beschlossen:
§ 1
Bestimmung, Geltungsbereich und Bestandteile der Satzung
(1) Mit dieser Satzung werden die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich für die Ortslage Oberberndorf festgelegt.
(2) Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan zu ersehen:
(3) Die besondere Planzeichnung im Maßstab 1:2000 mit den Verfahrensvermerken ist rechtlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Baurechtliche Bestimmungen
(1) Für den Geltungsbereich der Satzung gilt, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan von „Flächen für die Landwirtschaft“ widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
(2) Für kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe gilt das Entsprechende.
(3) Von der Satzung bleibt die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauBG unberührt.
§ 3
Hinweis
Denkmalschutz
Im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist mit untertägig erhaltener Bodendenkmalsubstanz zu rechnen, welche mindestens in die frühe Neuzeit, u.U. auch in das (Spät-)Mittelalter zurückreichen kann. Im Vorfeld oder im Rahmen von Bodeneingriffen im Satzungsbereich werden u.U. archäologische Maßnahmen notwendig sein. Bei Bauvorhaben, die einen Bodeneingriff vorsehen, ist daher die LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4 (Tel.: 02761/93750) im Vorfeld mit entsprechenden Planungsunterlagen (inkl. vorgesehener Eingriffstiefen) zu beteiligen.
§ 4
Rechtskraft
Diese Satzung trifft gem. § 35 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schmallenberg, den 07.02.2025
gez. König
Bürgermeister
Der nachfolgende, vom Rat der Stadt Schmallenberg am 06.02.2025 gefasste Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung „Ortslage Oberberndorf“, Ortsteil Oberberndorf:
„Die Stadtvertretung Schmallenberg stimmt den Abwägungs- und Beschlussvorschlägen der Verwaltungsvorlage X/1135 zu und fasst für vorab entsprechend der Beschlusslage auszufertigende und damit lediglich redaktionell zu ergänzende Außenbereichssatzung „Ortslage Oberberndorf“, Ortsteil Oberberndorf, den Satzungsbeschluss.“
sowie Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit der Satzung (bestehend aus der Planzeichnung und dem Satzungstext) für jedermann, werden hiermit gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. den §§ 7 und 52 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen öffentlich bekanntgemacht.
Die Außenbereichssatzung, deren Wortlaut vorstehend Bestandteil dieser Veröffentlichung ist, wird gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB ab sofort bei der Stadtverwaltung Schmallenberg, Rathaus, Unterm Werth 1, 2. Obergeschoß im Bereich der Zimmer 206/217/218 des Amtes für Stadtentwicklung, zur Einsichtnahme bereitgehalten. Während der Dienststunden kann jedermann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich werden die vg. Planunterlagen in Kürze auch auf der Internetseite der Stadt Schmallenberg unter
https://www.schmallenberg.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/
und
zur Einsichtnahme bzw. Download bereitgestellt.
Gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die Außenbereichssatzung „Ortslage Oberberndorf“, Ortsteil Oberberndorf mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW):
1. Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge dieser Satzung sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
2. Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften respektive Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb 1 Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Schmallenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Schmallenberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.
Bekanntmachungsanordnung
Die Stadtvertretung Schmallenberg hat am 06.02.2025 zum Abschluss des Verfahrens zum Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) für den bebauten Bereich der Ortslage Oberberndorf den nachfolgenden Beschluss gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:
„Die Stadtvertretung Schmallenberg stimmt den Abwägungs- und Beschlussvorschlägen der Verwaltungsvorlage X/1135 zu und fasst für vorab entsprechend der Beschlusslage auszufertigende und damit lediglich redaktionell zu ergänzende Außenbereichssatzung „Ortslage Oberberndorf“, Ortsteil Oberberndorf, den Satzungsbeschluss.“
Gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) i.d.z.Z. gültigen Fassung wird bestätigt, dass
1) der Wortlaut mit dem Beschluss der Stadtvertretung Schmallenberg vom 06.02.2025 und der Wortlaut der beschlossenen Satzung mit dem des papiergebundenen Dokuments der Satzung übereinstimmt und
2) nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird hiermit die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach den entsprechenden Bestimmungen der BekanntmVO und der Gemeindeordnung NRW (§ 7 Abs. 6 GO NW) sowie der Hauptsatzung der Stadt Schmallenberg angeordnet; ferner gem. § 215 Abs. 2 BauGB die öffentliche Bekanntmachung der gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise.
Schmallenberg, den 07.02.2025
gez. König
Bürgermeister