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Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Schmallenberg für städtische Übergangsheime vom 21.03.2024

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) jeweils in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 21.03.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666, SGV. NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) jeweils in der aktuellen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 21.03.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

  1. Die Stadt Schmallenberg unterhält zur vorübergehenden Unterbringung
    1. von ausländischen Flüchtlingen gem. § 2 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge/Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.NRW S. 93) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. von ausländischen Flüchtlingen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII erhalten,
    3. von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,

Übergangswohnheime und Wohnungen bzw. Zimmer in Wohnungen - nachfolgend Unterkünfte genannt - als öffentliche Einrichtungen.

     2. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

 

§ 2 Unterkünfte

  1. Welche Unterkünfte dem in § 1 bestimmten Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der aktuelle Bestand ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
  2. Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den Personengruppen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht in einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.

 

§ 3 Benutzungsverhältnis

  1. Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.
  2. Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
  3. Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
  4. Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen. Gegenüber den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
    1. wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
    2. bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder
    3. bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder
    4. wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder
    5. wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist oder
    6. wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
    7. wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
    8. wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.

Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums.

     5. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Hausordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten können einem Hausverbot oder einem Bußgeld von bis zu 500 € je Einzelfall (Verstoß) geahndet werden. 

 

§ 4 Benutzungsgebühren

  1. Die Stadt erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Für die Berechnung der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten bildet die Gesamthöhe der entstehenden Aufwendungen für die Bereitstellung und Instandhaltung der Unterkünfte sowie der Personenmaßstab die Bemessungsgrundlagen. Bei der Berechnung des Personenmaßstabes wird die durchschnittlich untergebrachte Personenzahl zugrunde gelegt, wobei bei gemeinsam untergebrachten Familien oder Haushaltsangehörigen die zweite untergebrachte Person mit dem Faktor 0,75 und die dritte und jede weitere untergebrachte Person mit dem Faktor 0,5 berechnet wird.  
  2. Die Benutzungsgebühr wird durch Division der Gesamthöhe der Aufwendungen für die Bereitstellung, Unterhaltung und Instandsetzung von Unterkünften (einschließlich der Betriebskosten) durch die Anzahl der durchschnittlich untergebrachten Personenzahl ermittelt.
  3. Die Benutzungsgebühr beträgt 244 € pro Person und Monat. Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 61 € für Verbrauchs- bzw. Betriebskosten. Bei gemeinsam untergebrachten Familien- oder Haushaltsangehörigen beträgt die Benutzungsgebühr für die zweite untergebrachte Person 183 € und für die dritte und jede weitere untergebrachte Person 122 €.   
  4. Bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die nur über gemeinschaftlich genutzte Koch- und Sanitäreinrichtungen verfügen, reduziert sich die jeweilige Benutzungsgebühr nach Abs. 3 um 20 % je Person.
  5. Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tag an, ab dem der gebührenpflichtigen Person die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch den Hausmeister. Eine vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Gebührenzahlung.
  6. Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, an die Stadtkasse zu entrichten. Bei Einzug in die Unterkunft und bei Auszug aus der Unterkunft erfolgt eine taggenaue Berechnung der Kosten. Überzahlungen insbesondere bei Auszug sind auszugleichen.

 

§ 5 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen und Benutzer der Unterkünfte. Nutzen mehrere Familien- oder Haushaltsangehörige Wohnraum gemeinsam, so können sie in einem Gebührenbescheid gemeinsam veranlagt werden. Sie haften dann als Gesamtschuldner.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schmallenberg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 18.12.1997 i.d.F. des 3. Nachtrags vom 14.12.2017 außer Kraft.

 

 

Anlage 1

Bestand der im Betrieb befindlichen städtischen Übergangsheime

(Stand März 2024)

ÜbergangsheimPlätze 
Schmallenberg, Breite Wiese 34c17 
Schmallenberg, Auf der Lake 624 
Schmallenberg, Breite Wiese 34 3 
Bödefeld, Hunaustraße 4643 
Bödefeld, Graf-Gottfriedstraße 632 
Oberhenneborn, Am Kreuz 226 
Bad Fredeburg, Am Donscheid 627 
Bad Fredeburg, Leißestraße 163 
Bad Fredeburg, Am Kurhaus 26 
Bad Fredeburg, Waldstraße 815 
Bad Fredeburg, Hochstraße 136 
Gleidorf, An der Gleier 839 
Fleckenberg, Latroperstraße 183 
Grafschaft, Schulstraße 303 
Nordenau, Sonnenpfad 28 
Dorlar, Alte Landstraße 1037 
Fleckenberg, Am Dorfgarten 640 
Grafschaft, Kirchstraße 1222 
Schmallenberg, Kampstraße 119 
Bad Fredeburg, In der Schmiedinghausen 948 
Nordenau, Sonnenpfad 1a40 
Westfeld, Lennestraße25 
Grafschaft, Am Stünzel40 
Schmallenberg Breite Wiese 34c (Erweiterung)48Inbetriebnahme Frühjahr 2024 
Fleckenberg, Am Schede 525Inbetriebnahme Frühjahr 2024
 619 

 

Bekanntmachungsanordnung
 

Vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim zustande kommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Schmallenberg, den 22.03.2024

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

gez. Dicke