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2. Änderung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Westfeld

Satzungsbeschluss

Stadt Schmallenberg                                   

Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung

vom ­­­­­10.10.2023

zur

Satzung vom 19.12.2012

über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Westfeld

Zur Wahrung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes im Schmallenberger Sauerland hat der Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des (damaligen) § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) am 18.12.2012 eine Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Westfeld beschlossen.

Ebenfalls auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des (heutigen) § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 23.06.2022 die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Westfeld vom 19.12.2012 betreffend § 13 beschlossen.

Gleichermaßen auf Grundlage der §§ 7 und 41 der GO NRW und des § 89 der BauO NRW hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 28.09.2023 die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Ortsteil Westfeld vom 19.12.2012 mit nachfolgendem Inhalt beschlossen:

§ 1

Der § 12 Abs. 4 der Satzung vom 19.12.2012 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29.08.2022 erhält folgende neue Fassung:

§ 12

Dachdeckung

(4)    Für Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung und für untergeordnete Sonderbauteile sowie für Dachgauben ist die Verwendung von dunkelgrauen / anthrazitfarbenen Metall- oder Bitumeneindeckungen zulässig.

§ 2

Der § 13 der Satzung vom 19.12.2012 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29.08.2022 erhält folgende neue Fassung:

§ 13

Antennen, Satellitenanlagen, Solaranlagen und sonstige technische Anlagen

(1)    Innerhalb des Satzungsbereichs sind neu zu verlegende, freiführende Leitungen aller Art (Hochspannungs-, Niederspannungs-, Telefonleitungen) unterirdisch zu verlegen. Ist das nicht oder nur mit unangemessenen Aufwendungen möglich, sind die Freileitungen so unauffällig zu führen, dass Baudenkmäler, Stadtbild und Landschaft nicht beeinträchtigt werden.

(2)    Antennen, Satellitenanlagen und technische Anlagen, die nicht aufgeführt sind, sind entweder unter dem Dach oder an der an das Grundstück angrenzenden straßenabgewandten Dachseite anzubringen, soweit es ein normaler Empfang erlaubt. Sie dürfen das charakteristische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht beeinträchtigen. An Fenster und Gebäudeecken dürfen weder Antennen noch Satellitenanlagen angebracht werden.

(3)    Solaranlagen im Sinne dieser Satzung sind technische Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in eine andere Energieform (Photovoltaik- / Solarthermieanlagen).

(4)    Solaranlagen müssen als flächenbündige Systeme in die Dachfläche integriert werden oder mit maximal 20 cm Aufbauhöhe parallel zur Dachfläche angeordnet sein und dürfen nicht über diese hinausragen.

Außer auf Schleppgauben sind Solaranlagen auf Dachgauben oder sonstigen Dachaufbauten unzulässig.

Auf geneigten Dächern sind abweichende Aufstellwinkel unzulässig.

Aufgeständerte Solaranlagen auf Flachdächern sind nur bis zu einer Höhe auf der kurzen Seite des Aufstelldreiecks von maximal 40 cm zulässig.

Solaranlagen sind nur mit mattschwarzen Moduloberflächen und ohne helle Rasterung und ohne helle Umrandung zulässig.

Die Anlagen sollen möglichst unauffällig sein und eine Gestaltungseinheit mit dem Dach bilden.

§ 3

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage

Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung Westfeld


Übersichtskarte


Hinweise nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW):

Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss des Rates vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.

Bekanntmachungsanordnung

Zur Förderung der Verwendung von regenerativen Energiegewinnungssystemen im Gebäudebereich hat die Stadtvertretung Schmallenberg am 28.09.2023 folgenden, die bestehenden Ortsgestaltungssatzungen von Nordenau, Westfeld, Grafschaft und Oberkirchen betreffenden Beschluss gefasst, der öffentlich bekannt zu machen ist:

„Die Stadtvertretung Schmallenberg beschließt zum § 13 „Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Antennen- und Satellitenanlagen“ der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau, Westfeld, Grafschaft und Oberkirchen auf Grundlage von § 89 Landesbauordnung NRW i.V.m. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW die folgenden Änderungen / Neufassungen als Satzung:

  • 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Nordenau vom 19.12.2012 (Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage X/782)
  • 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Westfeld vom 19.12.2012 (Anlage 4 zur Verwaltungsvorlage X/782)
  • 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Grafschaft vom 20.05.2016 (Anlage 5 zur Verwaltungsvorlage X/782)
  • 3. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Oberkirchen vom 06.12.2013 (Anlage 6 zur Verwaltungsvorlage X/782)

Für den § 12 Abs. 4 der Ortsgestaltungssatzungen Nordenau, Westfeld und Oberkirchen zur zulässigen Dachdeckung beschließt die Stadtvertretung Schmallenberg auf Vorschlag des Bezirksausschusses Oberes Lennetal auf Grundlage von § 89 Landesbauordnung NRW i.V.m. den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW ferner die folgende Änderung / Neufassung als Satzung:

„Für Gebäude mit landwirtschaftlicher Nutzung und für untergeordnete Sonderbauteile sowie für Dachgauben ist die Verwendung von dunkelgrauen / anthrazitfarbenen Metall- oder Bitumeneindeckungen zulässig.““

Gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) i.d.z.Z. gültigen Fassung wird bestätigt, dass

  1. der Wortlaut der Satzung – hier: 2. Änderung der Ortsgestaltungssatzung Westfeld – mit dem Beschluss der Stadtvertretung Schmallenberg vom 28.09.2023 übereinstimmt und
  2. nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.

Gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO i.V.m. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW wird hiermit die öffentliche Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Ortsgestaltungssatzung Westfeld nach den entsprechenden Bestimmungen der BekanntmVO und der Gemeindeordnung NRW (§ 7 Abs. 6 GO NW) sowie der Hauptsatzung der Stadt Schmallenberg angeordnet.

Diese Bekanntmachung kann auch auf der Homepage der Stadt Schmallenberg ( www.schmallenberg.de ) unter „Aktuelle Nachrichten“ auf der Startseite eingesehen werden.

 

Schmallenberg, den 10.10.2023

gez. König

Bürgermeister