Bei Personen mit einer psychischen Erkrankung, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, haben die örtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW)