Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Stammbuch der Familie und evtl. schriftliche Sterbefallanzeige des Krankenhauses/der Einrichtung.
Personenstandsgesetz (PStG)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)