Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)