Satzung vom 18.06.2018
über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen nach § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Schmallenberg für die Straße
Hinter den Rielen, Holthausen
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S 2414) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 9 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 14.06.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Abweichend von den Herstellungsmerkmalen des § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 gilt nachstehende Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts bereits als endgültig hergestellt, wenn sie folgende Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweist:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;
c) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.
- "Hinter den Rielen" in Holthausen, bestehend aus den Flurstücken Gemarkung Oberkirchen, Flur 58, Flurstücke 198, 199
Der beigefügte Planausschnitt ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.