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Vormundschaften

Sollten Eltern oder Elternteile aus besonderen Gründen nicht in der Lage sein, ihr Kind zu erziehen, zu versorgen oder zu vertreten, und sollten statt der Eltern keine anderen Personen (Angehörige oder auch Verein) für das Kind zur Verfügung stehen, führt das Jugendamt teils nach Bestellung durch das Amtsgericht teils kraft Gesetzes entweder Amtsvormundschaften oder Amtspflegschaften.

 

Es ist zu unterscheiden zwischen gesetzlicher Amtsvormundschaft und bestellter Amtsvormundschaft.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn ein Kind keinen sorgeberechtigten Elternteil hat. Dies ist regelmäßig bei minderjährigen unverheirateten Müttern der Fall. Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit Volljährigkeit der Mutter. Hier ist zu beachten, dass die Mutter tatsächlich die elterliche Sorge ausübt, als "Wächter" aber das Jugendamt zum gesetzlichen Vormund bestellt wird.

 

Die bestellte Amtsvormundschaft setzt voraus, dass ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies kann durch Tod der Eltern eintreten, oder wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge verantwortlich zu übernehmen. Sofern die Eltern nicht in der Lage sind, die Verantwortung für ihr/e Kind/er zu übernehmen, findet im Vorfeld ein familiengerichtliches Verfahren statt, bei dem den Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen wird. Bei Entzug der gesamten elterlichen Sorge, wird gem. § 1791 b ein Amtsvormund eingesetzt.

Bei der bestelltenAmtspflegschaft wird nur für Teile der elterlichen Sorge ein Amtspfleger bestellt. (§ 1909 BGB) Die verbleibenden Teile der elterlichen Sorge werden weiterhin durch die Kindseltern oder einen Elternteil wahrgenommen.

 

Die Bestellung erfolgt in allen Fällen durch das Vormundschaftsgericht.

Pflegschaften

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