Gemäß § 59 Landeswassergesetz (LWG NRW) in Verbindung mit der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013) sind öffentliche und private Abwasserleitungen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand auf ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.
Die Rechtsverordnung sieht für folgende Fälle Prüffristenbestehender Abwasserleitungen vor, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern einzuhalten sind:
Ferner sind private Abwasserleitungen nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Eine Liste der zugelassenen Sachkundigen und weitere ausführliche Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite unter www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit veröffentlicht.
Die Rechtsverordnung verpflichtet die Gemeinden zudem zur Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer. Hierzu ist gemeinsames Informationsangebot aller Städte und Gemeinden im Hochsauerlandkreis geschaffen worden: www.dichtheitsprüfung-hsk.de. Ferner stehen Ihnen die u. g. Mitarbeiter jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.