Verbrennen von Schlagabraum

Der Hochsauerlandkreis hat am 14.04.2004 eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Verbrennen von Schlagabraum, Baum- und Strauchschnitt u. ä. regelt. Zunächst ist bei der Ordnungsbehörde jedes Verbrennen von Schlagabraum anzumelden. (Alle anderen Feuer sind grundsätzlich verboten !!!) Danach erhält man von der Ordnungsbehörde die Allgemeinverfügung des HSK, in der alle Auflagen, die eingehalten werden müssen, genannt sind. Sind dann alle Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt, informiert man die Ordnungsbehörde über den genauen Termin und Standort des Feuers.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

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Herr Christopher Siepe

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