Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Personenstandsgesetz (PStG)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stammbuch der Familie und evtl. schriftliche Sterbefallanzeige des Krankenhauses/der Einrichtung.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Personenstandsgesetz (PStG)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Stammbuch der Familie und evtl. schriftliche Sterbefallanzeige des Krankenhauses/der Einrichtung.
Martin
Dornseifer
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Anne
Baumeister
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Nele
Seeliger
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Gerlinde
Pape
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Stammbuch der Familie und evtl. schriftliche Sterbefallanzeige des Krankenhauses/der Einrichtung.
Personenstandsgesetz (PStG)
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)