Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
In den folgenden PDF-Dateien finden Sie Informationen zum Thema Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg:
Elternbrief August 2010
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
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Elternbrief August 2010
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
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Elternbrief August 2010
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
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Elternbrief August 2010
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
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Elternbrief August 2010
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
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Elternbrief August 2010
Petra
Gerbe
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Elisabeth
Hansknecht
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.
Die Stadt Schmallenberg als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.
2. Schulweg
Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.
3. Wirtschaftlichste Beförderung
Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht
a) öffentliche Verkehrsmittel
b) Schülerspezialverkehr
c) Beförderung mit Privatfahrzeugen
Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.
Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten eine Schülerjahreskarte, die bei Anmeldung an der jeweiligen Schule zu beantragen ist.
Sicher mit dem Bus zur Schule - Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg
In den folgenden PDF-Dateien finden Sie Informationen zum Thema Schulwegsicherheit in der Stadt Schmallenberg:
Elternbrief August 2010