Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens, also auch vor, während und nach der Gerichtsverhandlung hat jedoch weder den Status eines Verteidigers noch eines Staatsanwaltes.

Ihre Aufgabe ist es, das Gericht über die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des jungen Menschen zu informieren, damit das Gericht den Hintergrund der Tat und den Entwicklungsstand des jungen Menschen besser einschätzen kann. Außerdem äußert sich der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in seinem mündlichen Bericht über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Umwelt und insbesondere über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife.

Die Jugendgerichtshilfe vermittelt u. a. Auflagen und Weisungen des Gerichts, wie z. B. Sozialstunden.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

§ 38 JGG - Jugendgerichtshilfe:
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt.
(2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In die Hauptverhandlung soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die Nachforschungen angestellt hat. Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Richter mit. Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut. Während der Bewährungszeit arbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusammen. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem Jugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner Wiedereingliederung in die Gemeinschaft an.
(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Dies soll so früh wie möglich geschehen. Vor der Erteilung von Weisungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören; kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.

Ihre Ansprechpersonen

Frau Veronika D'Angelo

veronika.DAngelo@​schmallenberg.de (02972) 980-126Öffnungszeiten | Details

Herr Joachim Giese

jochen.giese@​schmallenberg.de (02972) 980-419Öffnungszeiten | Details

Frau Vanessa Schaub

vanessa.schaub@​schmallenberg.de (02972) 980-421Öffnungszeiten | Details

Frau Silke Weber

silke.weber@​schmallenberg.de (02972) 980-405Öffnungszeiten | Details

Frau Anna-Lina Schmitte

anna-lina.beste@​schmallenberg.de (02972)980-411Adresse | Öffnungszeiten | Details

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