Feuerwerk

Erlaubnis zum Erwerb und Abbrennen eines Feuerwerks (von pyrotechnischen Gegenständen) nach den §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 1. SprengV

Der Antrag ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 2 der 1. SprengV mindestens zwei Wochen vorher zu stellen. Inhaber von Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen müssen Feuerwerke der Klassen II, III und IV nur anzeigen (§ 23 Abs. 1 und 2, 1. SprengV).

Ihre Ansprechperson

Herr Christopher Siepe

christopher.siepe@​schmallenberg.de (02972) 980-239Adresse | Öffnungszeiten | Details

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