Liegt eine gesundheitliche und eine soziale Beeinträchtigung zur Teilhabe am Leben vor oder ist eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die seelische Behinderung ist durch ein fachärztliches Gutachten festzustellen.
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird zu 1.) durch fachärztliche Begutachtung und zu 2.) durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt, wobei die letzte Entscheidung dem Jugendamt obliegt.
Die Hilfe wird im Einzelfall, gemäß den Bestimmungen:
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Die wesentlichen seelischen Behinderungen sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, die eine seelische Behinderung zur Folgen haben können.
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Auszug):
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Vanessa
Schaub
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Joachim
Giese
Allgemein
Montag
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Freitag
8.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Veronika
D'Angelo
Allgemein
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Dienstag
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Donnerstag
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Freitag
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Silke
Weber
Hinweis
Anna-Lina
Schmitte
Allgemein
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Liegt eine gesundheitliche und eine soziale Beeinträchtigung zur Teilhabe am Leben vor oder ist eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die seelische Behinderung ist durch ein fachärztliches Gutachten festzustellen.
Das Vorliegen einer seelischen Behinderung wird zu 1.) durch fachärztliche Begutachtung und zu 2.) durch die Fachkräfte der Jugendhilfe festgestellt, wobei die letzte Entscheidung dem Jugendamt obliegt.
Die Hilfe wird im Einzelfall, gemäß den Bestimmungen:
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Die wesentlichen seelischen Behinderungen sind
1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen, die eine seelische Behinderung zur Folgen haben können.
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe)
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Auszug):
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.