Winfried
Schauerte
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Melanie
Padberg
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Yvonne
Schott
Allgemein
Montag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
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Neue Rechtsverordnung zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen (SüwVO Abw NRW 2013) am 09.11.2013 in Kraft getreten!
Der § 61a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) als Grundlage der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen ist durch Gesetzesänderung entfallen. Eine Neuregelung erfolgt über die § 53 Absatz 1e und § 61 Absatz 2 LWG NRW. Das Umweltministerium NRW wird ermächtigt eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Regelungen zur Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen (sog. Dichtheitsprüfung) enthält. Diese Rechtsverordnung (SüwVO Abw NRW 2013) ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Gesetzeslage liegt darin, dass keine generelle Frist für die Prüfung bestehender privater Abwasserleitungen mehr besteht. Die Rechtsverordnung sieht lediglich für folgende Fälle Prüffristen bestehender Abwasserleitungen vor, die von den jeweiligen Grundstückseigentümern einzuhalten sind:
1. In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen
2. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
3. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis 31.12.2020 nur die Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser Verordnung des Bundes festgelegt sind (z.B. Schmutzwasser von Zahnbehandlungen, Chemische Reinigungen oder Wäschereien)Ferner sind private Abwasserleitungen nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen auf deren Zustand- und Funktionsfähigkeit zu prüfen.Eine Liste der zugelassenen Sachkundigen und weitere ausführliche Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite unter www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm veröffentlicht.
Ferner sind private Abwasserleitungen nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen auf deren Zustand- und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Eine Liste der zugelassenen Sachkundigen und weitere ausführliche Informationen zum Thema Dichtheitsprüfung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite unter www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm veröffentlicht.
Die Rechtsverordnung verpflichtet die Gemeinden zudem zur Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer. Hierzu ist gemeinsames Informationsangebot aller Städte und Gemeinden im Hochsauerlandkreis geschaffen worden: www.dichtheitsprüfung-hsk.de.
Download Informationsbroschüre \"Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen - Informationen für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer\"
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG)
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013)