Der Bestand an Denkmälern im Stadtgebiet Schmallenberg ist umfangreich und vielfältig. Die Listen können Sie als pdf-Datei am Ende der Seite unter "Downloads" herunterladen.
Seit 1980 gilt in Nordrhein-Westfalen das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW), um diese Kulturdenkmäler zu schützen. Die Untere Denkmalbehörde im Bauordnungsamt der Stadt Schmallenberg ist für die kommunalen Aufgaben der Denkmalpflege zuständig. Hier wird auch seit 1985 die sogenannte Denkmalliste gepflegt. Diese listet alle eingetragenen Denkmäler der Bereiche Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler.
Mit der Eintragung in die Denkmalliste steht ein Objekt unter Denkmalschutz. Zuvor ist es durch die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf seinen Denkmalwert hin untersucht worden. Voraussetzung ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes. Die Unterschutzstellung wird der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer durch den Eintragungsbescheid bekannt gegeben. Gegen diesen Verwaltungsakt steht der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer der Klageweg offen.
Sina
Hennecke
Bauordnungsamt
Dienstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Der Bestand an Denkmälern im Stadtgebiet Schmallenberg ist umfangreich und vielfältig. Die Listen können Sie als pdf-Datei am Ende der Seite unter "Downloads" herunterladen.
Seit 1980 gilt in Nordrhein-Westfalen das Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW), um diese Kulturdenkmäler zu schützen. Die Untere Denkmalbehörde im Bauordnungsamt der Stadt Schmallenberg ist für die kommunalen Aufgaben der Denkmalpflege zuständig. Hier wird auch seit 1985 die sogenannte Denkmalliste gepflegt. Diese listet alle eingetragenen Denkmäler der Bereiche Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bewegliche Denkmäler.
Mit der Eintragung in die Denkmalliste steht ein Objekt unter Denkmalschutz. Zuvor ist es durch die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf seinen Denkmalwert hin untersucht worden. Voraussetzung ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes. Die Unterschutzstellung wird der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer durch den Eintragungsbescheid bekannt gegeben. Gegen diesen Verwaltungsakt steht der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer der Klageweg offen.