Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Einwohnermeldeamt anfertigen lassen (gegen eine Gebühr nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Einwohnermeldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
• bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde
ausgestellt hat),
• bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
• bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
• bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
• bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind
Notare).
Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden im Einwohnermeldeamt nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.
Die Gebühren berechnen sich nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung.
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Einwohnermeldeamt anfertigen lassen (gegen eine Gebühr nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Einwohnermeldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
• bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde
ausgestellt hat),
• bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
• bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
• bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
• bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind
Notare).
Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden im Einwohnermeldeamt nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.
Die Gebühren berechnen sich nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung.
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Einwohnermeldeamt anfertigen lassen (gegen eine Gebühr nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Einwohnermeldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
• bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde
ausgestellt hat),
• bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
• bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
• bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
• bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind
Notare).
Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden im Einwohnermeldeamt nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.
Die Gebühren berechnen sich nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung.
Anne
Baumeister
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Ute
Lauber
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Nele
Seeliger
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Gaby
Kühlenborg
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Gerlinde
Pape
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Angelika
Liley
Einwohnermeldeamt
Montag
8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Mittwoch
8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr
Freitext
und nach telefonischer Terminvereinbarung
Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Einwohnermeldeamt anfertigen lassen (gegen eine Gebühr nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.
Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Einwohnermeldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel
• bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde
ausgestellt hat),
• bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),
• bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
• bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
• bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind
Notare).
Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden im Einwohnermeldeamt nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.
Die Gebühren berechnen sich nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung.