Beglaubigungen


Eine amtliche Beglaubigung ist die Beglaubigung von Urkunden deutscher Behörden oder von Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden; nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.

Für die Beglaubigung muss das Original vorgelegt werden. Die zu beglaubigenden Kopien können Sie mitbringen oder im Einwohnermeldeamt anfertigen lassen (gegen eine Gebühr nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung). Mitgebrachte Kopien sollten nur einseitig (die Rückseite wird für den Beglaubigungsvermerk benötigt) und möglichst im Format DIN A 4 angefertigt sein.

Bitte beachten Sie, dass amtliche Beglaubigungen im Einwohnermeldeamt nicht möglich sind, wenn durch Gesetz eine  öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel

• bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde
   ausgestellt hat),

• bei Führungszeugnissen (zuständig ist das Bundesamt für Justiz),

• bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),

• bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),

• bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind
  Notare). 

Auch ausländische Urkunden oder Urkunden in ausländischer Sprache werden im Einwohnermeldeamt nicht amtlich beglaubigt. Hier wenden sie sich bitte an die Behörden bzw. Botschaften des jeweiligen Staates.

Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.

Die Kopie der Übersetzung muss mit dem Original vorgelegt werden und es muss die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde erkennbar sein.

Die Gebühren berechnen sich nach dem entsprechenden Tarif der Verwaltungsgebührensatzung.

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