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Satzung vom 06.12.2024

Über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen nach § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Schmallenberg für die Straße - Pfarrer-Ernst-Straße in Schmallenberg

 

Satzung vom 06.12.2024

Über die Abweichung von Herstellungsmerkmalen nach § 9 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Schmallenberg für die Straße

Pfarrer-Ernst-Straße in Schmallenberg

 

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S 2414) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW. S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung und § 9 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Abweichend von den Herstellungsmerkmalen des § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Schmallenberg vom 31.10.1983 gilt nachstehende Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts bereits als endgültig hergestellt, wenn sie folgende Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:

a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

b) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;

c) Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig.

 

  • Straße „Pfarrer-Ernst-Straße“ in Schmallenberg, bestehend aus dem Flurstück

Gemarkung Schmallenberg, Flur 16, Flurstück 416

Der beigefügte Planausschnitt ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 06.12.2024

 

gez. König

Bürgermeister