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Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderungssatzung vom 11.10.2024 zur Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung)

 

1. Änderungssatzung vom 11.10.2024 zur Satzung über die

Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung)

 

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit gültigen Fassung und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 10.10.2024 folgende 1. Änderungssatzung der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg vom 24.06.2022 beschlossen:

 

§ 1

 

§ 13 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

c) pflegefreie Grabstätten, nämlich:

aa) pflegefreie Erdreihengrabstätten,

bb) pflegefreie Urnenreihengrabstätten und

cc) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnen)

dd) pflegefreie anonyme Urnenreihengrabstätten (Grabfeld D)

 

§ 2
 

In § 18 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1)   Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) anonymen Urnenreihengrabstätten

d) pflegefreie anonyme Urnenreihengrabstätten (Grabfeld D) und

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

 

§ 3
Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Friedhofssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Änderungssatzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,

c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 11.10.2024

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

Dicke