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Historischer Stadtkern Schmallenberg - Gestaltungssatzung

Satzung

über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen Eigenart des Ortsbildes vom Stadtkern Schmallenberg, das von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist, sowie über die Unterschreitung der Abstandflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung vom 01.01.2020.

 

Satzung

über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen Eigenart des Ortsbildes vom Stadtkern Schmallenberg, das von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist, sowie über die Unterschreitung der Abstandflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung vom 01.01.2020. weiterlesen als pdf-Dokument. (Aufgrund des Umfangs ist die Darstellung hier nicht möglich)

 

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende, vom Rat der Stadt Schmallenberg auf Grundlage der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und des § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018), in den jeweils geltenden Fassungen, am 29. November 2023 beschlossene, 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Schmallenberg über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege und zum Schutz der baulichen Eigenart des Ortsbildes vom historischen Stadtkern Schmallenberg, das von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist, vom 14. Mai 2007, wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 GO NRW öffentlich bekannt gemacht.

Hinweise nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW):

Gem. § 7 Abs. 6 GO NW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)            eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren

wurde nicht durchgeführt,

b)           diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)            der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss des Rates vorher beanstandet oder

d)           der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben.

 

Schmallenberg, den 11.12.2023

gez. König

Bürgermeister