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2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Erhebung von Kurbeiträgen vom 25.11.2016 (Kurbeitragssatzung)

2. Nachtrag
zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Erhebung von Kurbeiträgen
vom 25.11.2016 (Kurbeitragssatzung)

Aufgrund von § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW S 666) und der §§ 1 bis 2 und § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Ok-tober 1969 (GV.NRW S. 712) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 15.06.2023 folgenden 2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Erhebung von Kurbeiträgen vom 25.11.2016 beschlossen:

§ 1

§ 4 der Satzung wird wie folgt geändert:
Der Kurbeitrag beträgt ab dem 01.01.2024 je Person und Aufenthaltstag 2,34 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2

Der 2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Schmallenberg über die Erhebung von Kurbeiträgen tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim zustande kommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Schmallenberg, den 19.06.2023

Der Bürgermeister

gez. König