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Satzung

über die Änderung des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Dorlar - Az.: 21 66 3 -

Satzung

der Stadt Schmallenberg vom 08.09.2026 über die Änderung des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Dorlar - Az.: 21 66 3 -, eingeleitet am 26.10.1966 und schlussfestgestellt am 28.10.1988.

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) vom 14.07.1994 in der z. Zt. geltenden Fassung und gemäß § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Schmallenberg am 02.07.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

Präambel

Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Dorlar ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Dorlar, Flur 17, Flurstück 18, in Größe von 591 m², das im Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung Dorlar (Az.: 21663) als Wirtschaftsweg ausgewiesen ist.

Die Zweckbestimmung dieses Grundstücks soll aufgehoben und das Grundstück veräußert werden. Der o. g. Flurbereinigungsplan ist entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.

 

§ 1

Aufhebung der Zweckbestimmung

Die Zweckbestimmung des im Flurbereinigungsplan der Flurbereinigung Fleckenberg (Az.: 21663) ausgewiesenen Wirtschaftsweges Gemarkung Dorlar, Flur 17, Flurstück 18, in Größe von 591 m², wird aufgehoben.

 

§ 2

Anlagen und Bestandteile

Das dieser Änderungssatzung zugrunde liegende Grundstück ist in dem als Anlage beigefügten Lageplanausschnitt kenntlich gemacht. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg vom 08.09.2026 über die Änderung des Flurbereinigungsplanes der Flurbereinigung Dorlar - Az.: 21 66 3 -, eingeleitet am 26.10.1966 und schlussfestgestellt am 28.10.1988, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der zugehörige Lageplanausschnitt liegt in der Zeit vom 14.09.2026 bis 14.10.2026 im Rathaus der Stadt Schmallenberg, II. OG, in den Zimmern 216 und 208 des Amtes für Stadtentwicklung während der Dienststunden, und zwar

            Montag und Mittwoch                                    08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                                                   13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

            Dienstag und Donnerstag                              08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

                                                                                   13.30 Uhr bis 17.00 Uhr

            Freitag                                                            08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Der Hochsauerlandkreis – Der Landrat – als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 07.09.2026 die aufsichtsbehördliche Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) erteilt.

 

Hinweise:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der z. Zt. gültigen Fassung, kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Schmallenberg, den 08.09.2026

 

Der Bürgermeister

gez. Trippe