Aktuelles in der Stadt Schmallenberg
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
Stadt Schmallenberg
Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen:
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),
- an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie
Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Abs. 5 BMG zu widersprechen.
Betroffene haben ebenfalls ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG).
Auf die oben genannten Widerspruchsrechte wird ausdrücklich hingewiesen.
Widersprüche nimmt die Stadt Schmallenberg, Sachgebiet Bürgerbüro, Rathaus, Unterm Werth 1, entgegen.
Schmallenberg, 04. September 2025
gez. Trippe
