Zum Hauptinhalt springen

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Stadt Schmallenberg

Der Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

 

Nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen:

  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie

Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG), 

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Abs. 5 BMG zu widersprechen.

Betroffene haben ebenfalls ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, wenn sie als Familienangehörige (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG).

Auf die oben genannten Widerspruchsrechte wird ausdrücklich hingewiesen.

Widersprüche nimmt die Stadt Schmallenberg, Sachgebiet Bürgerbüro, Rathaus, Unterm Werth 1, entgegen.

 

Schmallenberg, 04. September 2025

gez. Trippe