Zum Hauptinhalt springen

10. Nachtrag vom 19.10.2023 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Schmallenberg vom 25.10.2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.12.2013

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV NRW 2023) in der z.Zt. gültigen Fassung, der §§ 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Schmallenberg in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgenden 10. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Schmallenberg beschlossen:

§ 1

§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Die Grundgebühr beträgt

a) bei Wasserzählern mit einer Nennleistung

bis zu                3 cbm (Qn   1,5/Q3=4)                     126,00 € jährlich

                           5 cbm (Qn   2,5/Q3=4)                     126,00 € jährlich

                           12 cbm (Qn   6,0/Q3=10)                  302,40 € jährlich

                           20 cbm (Qn 10,0/Q3=16)                  497,00 € jährlich

b) bei Wasserzählern mit einer Nennweite

bis zu              50 mm (Qn 15/Q3=25)                          747,00 € jährlich

                          80 mm (Qn 40/Q3=63)                      1.983,00 € jährlich

                         100 mm (Qn 60/Q3=100)                    2.977,00 € jährlich

                         150 mm (Qn 150,0/Q3=250)               2.977,00 € jährlich 

Zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Die Verbrauchsgebühr berechnet sich bei Grundstücken mit Wasserzählern bzw. bei der Nutzung von Standrohren nach Abs. 4 nach der Wasserentnahme. Sie beträgt 1,59 € je cbm verbrauchten Wassers zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

Die Berechnung der Grundgebühr erfolgt tageweise, wobei der Tag, an dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, jeweils bei der Berechnung der Grundgebühr mit berücksichtigt wird. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendige Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung keine Gebühr erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

Der 10. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Schmallenberg tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)  der Form‑ oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schmallenberg, den 19.10.2023

 

gez. König

Bürgermeister