Satzung
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung
der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom 18.09.2024
Präambel
Der Rat der Stadt Schmallenberg hat in seiner Sitzung am 12.09.2024 aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886) in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende bzw. erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) zur Durchführung einer brandschutztechnischen Begehung und deren Vor- und Nachbereitung eines Objektes, das nicht der Brandverhütungsschaupflicht unterliegt bzw. in der Anlage 2 enthalten ist, aber vom Betreiber/Eigentümer des Objektes mündlich oder schriftlich beantragt worden ist,
d) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der einzelnen Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.
§ 4
Auslagenersatz
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Schmallenberg unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe b), c) oder d) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom 10.04.2017 außer Kraft.
Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom 18.09.2024 gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene ¼ Stunde pauschal 16,50 €, mindestens jedoch ein Stundensatz = 66,00 €
Ist der Einsatz von 2 Dienstkräften erforderlich, erhöht sich die Gebühr um den dadurch tatsächlich entstehenden Aufwand.
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene ¼ Stunde pauschal 16,50 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe d)
Die Bemessung der Gebühr für folgende Leistungen erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
4.1 Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
5. Sonstige Leistungen, die unter den Nummern 1 – 4 nicht erfasst sind
je angefangene ¼ Stunde pauschal 16,50 €
6. Fahrzeugeinsatz
pauschal 25,00 €
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Schmallenberg vom 18.09.2024
Ziffer | Objektart | Fristen nach Gefährdungs-grad gemäß AGBF Bund / BHKG NRW |
1 | Pflege- und Betreuungsobjekte |
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1.1 | Krankenhäuser | 3 |
1.2 | Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen | 3 |
1.2.1 | Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb | 3 |
1.2.2 | Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) | 3 |
1.2.3 | Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) | 3 |
1.2.4 | Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) | 3 |
1.3 | Kindergärten, -tagesstätten, -horte | 3 |
1.4 | Kindertagespflegeverbünde mit mehr al 9 Kindern | 3 |
2 | Übernachtungsbetriebe |
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2.1 | Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO | 3 |
2.2 | Obdachlosenunterkünfte | 3 |
2.3 | Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) | 3 |
2.4 | Campingplätze nach CWVO | 6 |
2.5 | Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO | 3 |
3 | Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO |
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3.1.1 – 3.1.2 | (unbesetzt) |
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3.1.3 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben. | 3 |
3.1.4 | Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen | 3 |
3.1.5 | Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst. | 3 |
3.2 | (unbesetzt) |
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3.3 | Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher | 3 |
Ziffer | Objektart | Fristen nach Gefährdungs-grad gemäß AGBF Bund / BHKG NRW |
4 | Unterrichtsobjekte |
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4.1 | Schulen nach SchulBauRL | 3 |
4.2 | Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) | 3 |
5 | Hochhausobjekte |
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5.1 | Hochhäuser nach SBauVO | 6 |
6 | Verkaufsobjekte |
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6.1 | Verkaufsstätten nach SBauVO | 3 |
6.2 | (unbesetzt) |
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6.3 | Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche | 3 |
7 | Verwaltungsobjekte |
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7.1 | Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche | 6 |
8 | Ausstellungsobjekte |
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8.1 | Museen | 6 |
8.2 | Messe- und Ausstellungsbauten | 6 |
9 | Garagen |
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9.1 | Großgaragen nach SBauVO | 6 |
9.2 | Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden | 6 |
10 | Gewerbeobjekte |
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10.1 | Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion | 6 |
10.1.1 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 |
10.1.2 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm | 6 |
10.1.3 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm | 6 |
10.1.4 | Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm | 6 |
10.1.5 – 10.1.6 | (unbesetzt) |
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10.2 | Gewerbeobjekte zur Lagerung | 6 |
10.2.1 | (unbesetzt) | 6 |
Ziffer | Objektart | Fristen nach Gefährdungs-grad gemäß AGBF Bund / BHKG NRW |
10.2.2 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.3 | Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.4 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.5 | Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.6 | Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche | 6 |
10.2.7 | Hochregallager | 6 |
10.3 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 | 6 |
10.3.1 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 | 6 |
10.3.2 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500 | 6 |
10.3.3 | Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500 | 6 |
10.4 | Kraftwerke und Umspannwerke | 6 |
11 | Sonderobjekte |
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11.1 | Besonders brandgefährdete Baudenkmäler | 6 |
11.2 | Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden | 6 |
11.3 | Kirchen und Gebetsstätten | 6 |
11.4 | Unterirdische Verkehrsanlagen | 6 |
11.5 | (unbesetzt) | 6 |
11.6 | Hotel- und Gaststättenschiffe | 6 |
11.7 | Bahnhöfe mit hohen Personenströmen * | 6 |
11.8 | (unbesetzt) | 6 |
11.9 | Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte * | 6 |
11.10 | Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs | 3 |
11.11 | Flughäfen | 3 |
11.12 | Sonstige Kritische Infrastrukturen * | * |
11.13 | Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse * * | * |
* Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle
Hinweis:
Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Schmallenberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schmallenberg, den 18.09.2024
Der Bürgermeister
Gez. König